Prozessbericht vom 17. und 18. Verhandlungstag (RAZ-RL-radikal-Prozess)
Am Dienstag, den 05.10.21, begann der 17. Verhandlungstag im Prozess gegen unseren Freund und Gefährten pünktlich um 9:00 Uhr. Im Laufe des Tages waren sieben solidarische Menschen als Prozessbeobachterinnen und -beobachter im Gerichtssaal anwesend.
Der erste Zeuge war ein Herr Hoffmann, 65 Jahre alt und ehemaliger Bulle vom BKA. Die Richterschaft wollte zunächst die Aufgabe des BKA-Beamten bei den Ermittlungen gegen den Beschuldigten erfahren, da er etwas dazu sagen könnte, wie und welche internetfähigen Endgeräte damals Cem zuzuordnen waren und welche Recherchen dieser damit getätigt habe. Der Zeuge sagte, dass er sich an die Ermittlungen erinnern könne, dass seine Aufgabe gewesen wäre sich mit dem Beschuldigten zu beschäftigen, seine Vita zu erforschen und die Ermittlungsmaßnahmen zu betreuen. Dazu habe er die Ausländerakte studiert und in Cems Geburtsstadt Nachforschungen angestellt. Auf die Frage des Gerichts, was für Erkenntnisse sich daraus ergeben hätten, äußerte er sich über die familiären Beziehungen und den Aufenthaltsstatus des Angeklagten. Zu dessen beruflichen Werdegangs wusste er nicht zu sagen, nur dass er Internetseiten designt und in Berlin verschiedene Kellnerjobs übernommen habe. Nun kam das Gericht auf die überwachte Internetrecherche zu sprechen und wollte wissen, wie die Behörden auf den Anschluss gekommen seien und wie sie bestimmte Geräte dem Angeklagten zuordnen konnten. Konkret gehe es dem Gericht auch darum, was sich der Angeklagte in einem bestimmten Zeitraum vermeintlich im Internet angesehen habe. Da Cems Mobiltelefon sowie das Mobiltelefon und der Festnetzanschluss seiner damaligen Freundin bereits überwacht worden sei, haben die Ermittler feststellen können, dass er zu diesem Zeitpunkt in einer WG lebte, so der Zeuge. Die Telekommunikationsüberwachung habe gezeigt, dass er auch den dortigen Festnetzanschluss nutzte, weshalb daraufhin die Telefonate, E-Mails und der Datenverkehr, die über den Anschluss der WG liefen, überwacht worden seien. Dabei wurde beobachtet, dass zwei Rechner über den DSL-Anschluss ins Netz konnten, wovon einer Cem zugeordnet wurde, da dieser in Cems Abwesenheit von der Wohnung nicht genutzt wurde und sich durch technische Daten (User-Agent) zeigte, dass die beiden Rechner unterschiedliche Betriebssysteme hatte. Zusätzlich sei nur über einen der beiden Rechner in türkischer Sprache kommuniziert worden. Genauere technische Details könne der Zeuge nicht liefern, er habe nur die Daten ausgewertet. Die Frage des Gerichts, ob der in den Protokollen der TKÜ angegebene User-Agent bei der Überwachung mitgeliefert werde, wurde vom Zeugen bejaht. Dass damals bereits Daten vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an das BKA übermittelt wurden, sei dem Zeugen bekannt, jedoch welche Daten und ob da bereits der User-Agent dabei gewesen war, könne er nicht mehr sagen, sie hätten die Daten vermutlich einfach entgegengenommen. Nun wurde der Zeuge gefragt, welche Internetseiten aufgerufen wurden. Aufgrund seiner Vorbereitung könne er sich daran erinnern, dass es im Anschluss an den Anschlag Recherchen dazu gegeben hatte. Auf die Frage, ob er sich an einen Vermerk im Überwachungsprotokoll zum 27.04. ab 04:17 Uhr erinnere, antwortet der Zeuge, dass es in dieser Nacht Anschläge im Wedding und auf das Gebäude der Senatsverwaltung gegeben habe. Ab 8:00 Uhr hätten sie dann Recherchen bei Zeitungen und Nachrichtenportalen wahrgenommen, jedoch nichts konkretes zu den Anschlägen, es sei nach Aktuelles, Polizeibericht, Tatort usw. gesucht worden. Ob die Recherche denn zu irgendwelchen Ergebnissen geführt habe, wollte das Gericht nun wissen. Nein, es seien keine Presseberichte zu den Anschlägen aufgefunden worden, am nächsten Tag seien dann auf Indymedia und linksunten Bekennerschreiben aufgetaucht, die auch vom Nutzer des überwachten Rechners aufgerufen worden seien. Ob der Nutzer sich denn auch andere Nachrichten angesehen habe oder nur vermeintlich nach diesen Anschlägen gesucht habe, war die nächste Frage des Gerichts. Der Nutzer sei damals sehr umtriebig im Internet gewesen, also habe auch andere Seiten besucht, so der Zeuge, im Vermerk seien aber nur verfahrensrelevante Sachen notiert worden. Auf Nachfrage gibt der Zeuge noch an, dass der Nutzer vor allem in den Abend- und Nachtstunden im Internet unterwegs gewesen sei, es war also nicht ungewöhnlich, dass er an diesem Tag um diese Uhrzeit im Internet war, was sich ja auch an den Protokollen zeige.
Nun wollte das Gericht wissen, ob im Zeitraum vom 19.03. – 03.04.2011 etwas auffällig gewesen sei. Der Zeuge antwortete, dass es da ja Patronenverschickungen gegeben habe und am 18.03.2011 sei ein Bekennerschreiben dazu per Mail verschickt worden. In dem fraglichen Zeitraum sei über den Rechner, der dem Beschuldigten zugeordnet wurde, dann versucht worden sich einen Überblick über die Personen zu verschaffen, die Patronen erhalten haben, d.h. es wurden ihre Namen und Funktionen recherchiert. Ob es im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das Bundeshaus am 18.11. 2010 etwas Auffälliges gegeben habe, war die nächste Frage an den Zeugen. Es sei festgestellt worden, dass zu diesem Anschlag Recherchen erfolgten, im Zusammenhang mit den Recherchen zu den Patronenversendungen seien auch Bilder des Anschlags auf das Bundeshaus von der Seite linksunten aufgerufen worden, so die Antwort. Die Frage, ob festgestellt werden konnte, wer sich am 27.04.2011 in der Wohnung aufgehalten habe, wurde vom Zeugen dahingehend beantwortet, dass der Hauseingang videoüberwacht wurde und Observationen stattgefunden haben, aus den Erkenntnissen dieser Maßnahmen habe man das feststellen können. Der Staatsanwalt, dem der Zusammenhang zwischen Patronenversand und dem Anschlag auf das Bundeshaus nicht ganz klar war, wurde vom Zeugen auf seine entsprechende Dokumentation in den Akten verwiesen.
Die Verteidigung wollte nun wissen, in welchen Themenbereichen denn die anderen Recherchen stattgefunden hätten, wozu der Zeuge angab, nichts sagen zu können. Was für politische Themen denn recherchiert wurden? Es seien Internetseiten von Publikationen und ähnlichem aufgerufen worden, so der Zeuge, wie etwa das Gefangenen Info, Netzwerk Freiheit für alle politischen Gefangenen, Zusammen Kämpfen. Ob der Zeuge konkretisieren könne, in welche Richtungen diese Recherchen gingen? Der Beschuldigte schien maßgeblich an einer Publikation beteiligt gewesen zu sein, habe Druckaufträge über das Internet recherchiert und aufgegeben und an seine Adresse schicken lassen, antwortete der BKAler. Ob es also Recherchen im Bereich der militanten, radikalen Linken gegeben habe, wurde bejaht, allerdings könne er jetzt nicht mehr sagen, was konkret recherchiert worden sei. Die Erkenntnisse zum Gefangenen Info seien in die Dokumentation eingeflossen, vieles andere aber nicht. Nun wollte die Verteidigung wissen, mit welchen Unterlagen sich der Zeuge denn vorbereitet habe. Dieser antwortete, er habe die eigenen Vermerke und Protokolle sowie die Anklageschrift gelesen. Nachdem die Verteidigung fragte, woher er denn die Anklageschrift erhalten habe, teilte er mit, dass er sie von seiner Dienststelle bekommen habe. Da der Zeuge zunächst nicht sagen konnte, ob es sich dabei um die gesamte Anklageschrift gehandelt hat, bestätigte sich dies anhand des vom Zeugen genannten Seitenumfangs eben dieser, worauf die Verteidigung anmerkte, dass also das wesentliche Ermittlungsergebnis darin enthalten sei. Der Zeuge sagte, dass die Anklageschrift nicht nach Auffassung der Dienststelle, sondern für ihn selbst, relevant gewesen sei. Ob er danach gefragt habe? Nein, er hätte Einblick in die Dokumente erhalten und da sei die Anklageschrift dabei gewesen.
Die Verteidigung kam daraufhin auf die Recherche bezüglich der Patronenverschickungen zurück und wollte wissen, ob es ab dem 19.03. eine konkrete Suche im Internet dazu gegeben habe. Es sei nur allgemein nach Presseinformationen gesucht worden, diese Suche habe auch keine Treffer ergeben, die irgendwelche Hinweise auf die Patronenversendung enthalten hätten, so der Zeuge. Auf weitere Nachfrage sagt der Zeuge, dass es erst am 20., also zwei Tage nach Auftauchen des Bekennerschreibens, eine konkrete Recherche gegeben habe. Also war da davor nichts, stellte die Verteidigung fest. Auf die Frage, ob E-Mails von dem Rechner geschrieben worden seien und ob da denn etwas relevantes festgestellt werden konnte, antwortet der Zeuge, dass die ein oder andere E-Mail-Adresse erstellt worden sei, es hätten sich aber keine Bezugspunkte zu Straftaten ergeben. Dann wurde der Zeuge entlassen.
Die Verteidigung erklärte, dass sie der Verwertung der Aussage des Zeugen widerspreche, der Zeuge habe, da ihm die gesamte Anklageschrift vorgelegen habe, mehr Einblick in das wesentliche Ermittlungsergebnis erhalten als die Schöffen, es sei nicht mehr davon auszugehen, dass es sich bei den Aussagen um originäre Erinnerungen handle. Die Erklärung wurde vom Gericht aufgenommen und eine Pause von fünf Minuten einberufen.
Nach der Pause wurde der nächste Zeuge vorgeladen, ebenfalls ein pensionierte Beamter vom BKA, 62 Jahre, namens Roland Achilles. Er habe sich vor der Vorbereitung noch vom Namen her an die Sache erinnern können, in die näheren Ereignisse und Inhalte habe er sich aber erst wieder „reinfuchsen“ müssen. Hierzu habe er zuerst den Richter angerufen und nach dem Beweisthema gefragt und dann von der Dienstelle die Akten gezogen, konkret sei es die komplette Verfahrensakte gewesen, die Anklageschrift habe ihm nicht vorgelegen.
Das Gericht wollte nun bezugnehmend auf einen Vermerk des Zeugen vom 13.09.2010 Näheres zur Zuordnung der internetfähigen Endgeräte erfahren. Der Zeuge antwortete darauf, dass es drei verschiedene Geräte gewesen sein, ein iPhone und zwei PCs, die sich eingeloggt haben, wobei der User-Agent mitgeloggt wurde. Dabei sei festgestellt worden, dass die beiden Rechner unterschiedliche Betriebssysteme nutzten, ein Rechner verwendete ein Windows-System, der andere ein Linux-System. Durch weitere TKÜ-Maßnahmen und Observationen wurde festgestellt, dass der Linux-Rechner nur in Cems Anwesenheit in der Wohnung genutzt wurde und umgekehrt, so dass dieser von den Behörden Cem zugeordnet wurde. Das Gericht fragte, ob der Zeuge das selbst recherchiert habe, also die An- und Abwesenheit des Beschuldigten. Hierauf antwortete der Beamte, dass sie sich Überwachungsvideos angesehen hätten, aber die Zuordnung hauptsächlich Ergebnis der Telefonüberwachung gewesen sei, da man mitgehört habe, dass über die Abwesenheit der Personen gesprochen wurde. Die Videoüberwachung sei immer unsicher und nicht genau genug, da es zu viele Variablen gebe, beispielsweise Wetterverhältnisse, Lichtbedingungen, weitere Ein- und Ausgänge, etc. weshalb man sich zur Verifikation des Aufenthalts bzw. der Abwesenheit in der WG auf die Telefonüberwachung bezogen habe. Außerdem seien nur über den Linux-Rechner türkische Seiten aufgerufen worden und der damalige Mitbewohner habe den Erkenntnissen der Behörden nach kein Türkisch gesprochen. Ob diese Gespräche über die Abwesenheit des jeweils anderen Mitbewohners häufig gewesen seien? Er glaube, dass sechs oder sieben mal etwas notiert worden sei, antwortet der Zeuge und fügt hinzu, dass die Standortabfrage des Mobiltelefons ebenfalls zu unsicher gewesen sei. Das Gericht erwähnt, dass entsprechende Vermerke zur Abwesenheit des Angeklagten in den Akten zu finden seien. Ob sich der Zeuge mit der Auswertung der Internetrecherche des Linux-Rechners beschäftigt habe, kann er auf Nachfrage des Gerichts nicht mehr beantworten. Ob er etwas über die Auswertung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zur Recherche wisse? Das sage ihm nichts, so der Zeuge. Auf die Frage des Gerichts, was seine sonstige Tätigkeit gewesen sei, antwortet er, dass er hauptsächlich mit der chronologischen Aktenführung beschäftigt gewesen sei, eine sehr aufwendige Tätigkeit.
Nun begann die Verteidigung mit der Befragung des Zeugen und wollte von diesem bezüglich seiner Vorbereitung wissen, ob er selbst nach den Verfahrensakten gefragt habe. Nein, er sei hingefahren und habe durch den Herrn Arendts (oder Ahrens?), dem ehemaligen Ermittlungsführer, Zugang zu den Akten erhalten. Ob das üblich sei, wollte die Verteidigung wissen. Dies bejahte der Zeuge, wenn die Ermittlungen zehn Jahre zurückliegen sei dies schon üblich. Ob das alle Kollegen machen könnten? Nur die Kollegen, die vor Gericht geladen werden, könnten Zugang zu den kompletten Akten erhalten, antwortete der Zeuge und begründete auf eine entsprechende Frage den Blick in die Akten damit, dass ja vor Gericht nochmal konkret nachgefragt werde. Was er denn ohne das „Reinfuchsen“ noch gewusst hätte? Nachdem der Richter im Telefongespräch den User-Agent erwähnt habe, habe er sich daran erinnert, dass es da zwei bis drei gab, da dies das erste Verfahren gewesen sei, wo bei ihm in der Behörde so etwas genutzt worden sei, lautete die Antwort. Wie viele Beamte an dem Vermerk beteiligt gewesen waren, fragte die Verteidigung, worauf der Zeuge antwortete, dass er den Vermerk alleine geschrieben habe, aber wie viele Beamte da etwas zu geliefert hätten, das wisse er nicht mehr, die Arbeit zu dem User-Agent stamme jedenfalls originär von ihm. Auf eine diesbezügliche Frage teilte der Zeuge mit, dass er im Vorfeld nicht gewusst habe, dass der Kollege Hoffmann (vorheriger Zeuge) ebenfalls geladen war, er habe ihn gerade eben erst vorhin getroffen. Ob die Vorbereitung auf eine Ladung vor Gericht einem festen, formalisierten Ablauf folge? Das könne man so nicht sagen, nicht das er wüsste, so der Zeuge. Die Verteidigung wollte nun mit mehreren Fragen noch einmal genauer wissen, wie die Vorbereitung abgelaufen sei, ob der Zeuge selbst direkt nach Akten gefragt habe, was ihm angeboten wurde… Der Zeuge erläutert, dass die Ladung zuerst bei besagtem Herrn Arendts eingegangen sei, dieser sie an den Zeugen weitergeleitet habe, worauf der Zeuge sich telefonisch beim Richter nach dem Thema erkundigt habe, daraufhin habe er bei Herr Arendts um Recherche in den Akten gebeten, nach Dokumenten wo sein Name, also der Name des Zeugen, auftaucht. Die Anklageschrift sei ihm nicht angeboten worden, er hätte sie aber sicher bekommen, wenn er danach gefragt hätte. Daraufhin wird der Zeuge entlassen, das Gericht weist darauf hin, dass der nächste Termin erst um 11 Uhr beginnen werde und dass dann mit einer vorläufigen Einschätzung des Gerichts zum Verfahren zu rechnen sei und entlässt die Prozessbeteiligten um 10:35 Uhr in die Mittagspause bis 13:00 Uhr.
Nach der Pause erschien der nächste Zeuge, wie üblich bei den Vertretern seines Metiers, nur unter folgenden Arbeitspersonalien vor Gericht: Name: Michael Engelbrecht, 66 Jahre alt, Mitarbeiter des Verfassungsschutzes im Ruhestand, sei dort Referatsgruppenleiter gewesen, Dienststelle Köln. Nur um den geneigten Leserinnen und Lesern unserer Berichte einen Eindruck vom Zeugen und der Stimmung im Gerichtssaal zu vermitteln, sei erwähnt, dass es sich um einen langen, schlanken Mann handelte, vermutlich mit falscher Gesichts- und Kopfbehaarung, aber das interessiert eh niemanden, der sichtlich darum bemüht war, einen souveränen und selbstsicheren Eindruck abzuliefern, was sich an der Art wie er zwischenzeitlich zurückgelehnt mit ausgestreckten Beinen auf seinem Stuhl saß, seine Aussagen mit dem Nicken bzw. Schütteln des Kopfes unterstrich und seiner aufgesetzten Eloquenz zeigte. Auch versuchte er immer wieder mit seinem vorgeblichen Wissen über die marxistisch-leninistischen Klassiker auftrumpfen zu wollen, was ihm allerdings nur bedingt glückte, da es diesem eindeutig an Breite mangelte, wie sich im Verlauf der Vernehmung offenbarte, auch wenn wir nicht in Abrede stellen wollen, dass er sich sicherlich bis zu einem gewissen Grad in diese Thematik eingearbeitet hat, aber für einen Lehrstuhl am Institut für Marxismus-Leninismus hätte es definitiv nicht ausgereicht. Anzumerken sei noch, dass auch der Staatsanwalt auffiel, weil er zwischendurch wie ein aufgeregtes Kind, das nicht mehr stillsitzen kann, vorgebeugt auf seinem Drehstuhl hibbelte. Doch kehren wir nun wieder nach diesem kurzen Exkurs der subjektiven Eindrücke zurück zur chronologischen Berichterstattung der Ereignisse im Gerichtssaal.
Die erste Frage des Gerichts an den Zeuge, ob er den wisse, worum es hier gehe, bejahte dieser, es gehe um die Rolle des Angeklagten in den Revolutionären Aktionszellen (RAZ) und der Revolutionären Linken (RL) und wie „das Phänomen RAZ/RL“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingeschätzt worden sei. Was denn Referatsgruppenleiter genau bedeute, wollte das Gericht als nächstes wissen. Als Referatsgruppenleiter, habe er in einem Referat die verschiedenen Gruppen geleitet, so der Zeuge, seine Aufgabe sei das Lesen von Berichten und Texten gewesen, diese auf Plausibilität zu prüfen, zusammenzufassen und an die Amtsleitung weiterzugeben. Die Zeitschrift radikal habe er aus eigenem Interesse „segmentarisch“ gelesen, das Interview mit der mg sei beneidenswert gut gewesen, wenn auch radikal verfassungsfeindlich. Was er zu der Gruppe sagen könne und woher die entsprechenden Erkenntnisse stammen würden, fragte das Gericht den Zeugen. Die Erkenntnisse würden aus nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Textanalysen stammen, antwortete dieser, mehr könne er dazu nicht sagen. Es sei von der Gruppe eine Teilung von Theorie und Praxis vorgesehen worden, wobei ein Vielheit von Kämpfern suggeriert werden sollte, die über viele kleine Nadelstiche die Herrschenden angreifen und so am Herrschen hindern sollten. Es habe sich dabei um etwa zehn Leute gehandelt, wobei jeder jeden kannte und alles wusste, diese Personen seien vor allem in Berlin gewesen, aber auch einzelne in Magdeburg und Stuttgart, es sei eine radikal leninistische Gruppierung gewesen mit dem Ziel des Parteiaufbaus und man habe sich mit der Herausgabe der radikal beschäftigt. Diese leninistische Ausrichtung habe sich auch an der Zeitschrift radikal gezeigt, die laut dem Zeugen, der Zeitung Iskra von Lenin entsprechen würde, denn auch in der radikal seien die Kritiken an Rosa Luxemburg wiederholt worden. Wieso es nur zehn Personen gewesen sein sollen, fragte das Gericht. Das dürfe er nicht sagen, antwortete der Zeuge, aus Erkenntnissen seiner Behörde habe sich ergeben, dass es höchstwahrscheinlich zehn Personen gewesen seien. Wie der Zeuge denn darauf komme, dass jeder alles wusste? Bei zehn Leuten sei es sehr wahrscheinlich, dass alles gemeinsam gemacht werde, war die Antwort des Zeugen, die Gruppe sei klein gewesen, habe sich häufig getroffen. Auf die Frage, ob sich denn alle gemeinsam getroffen hätten, antwortete der Zeuge, dass es Treffen von vier, fünf Leuten gegeben habe, er könne sich nicht erinnern, dass sich alle gemeinsam getroffen hätten. Der Richter fragte nun, ob es Erkenntnisse gab, wie in der Gruppe Entscheidungen getroffen worden seien. Wie Entscheidungen getroffen wurden, dazu wisse man nichts, aus Sicht der Behörde habe es aber führende Mitglieder gegeben, unter anderem sei dies Cem gewesen, da er zuvor im Unterstützerkreis der DHKP-C aktiv gewesen sei und dort für die Zeitung und Aktionen zuständig gewesen sein soll und das Modell dieser Organisation entspreche dem der RAZ/RL, so der Verfassungsschützer. Woher der Zeuge wisse, dass die Zeitung maßgeblich von Cem gemacht worden sei, dass dürfe er nicht sagen, diese Erkenntnisse wurden über einen längeren Zeitraum gesammelt. Nun fragte das Gericht noch einmal nach, dass der Zeuge doch zuvor gesagt habe, man wisse nicht, wie in der Gruppierung Entscheidungen getroffen wurden, wieso jetzt von Führung in der Gruppe die Rede sei. Der Zeuge antwortete, dass es keine offiziellen Führer, sondern nur informelle Führer gegeben habe und wiederholt, dass die Gruppe nach dem Vorbild der DHKP-C gegründet worden sei. Im Behördenzeugnis wird eine Waffe erwähnt, was könne der Zeuge dazu sagen, fragte das Gericht. Das sei nur Spekulation gewesen, weil Patronen verschickt worden seien, habe er diese Sturmgewehr recherchiert, auch weil sich das Kommando nach einem Terroristen benannt habe, und die Erwähnung, dass die nächste Patrone per Express zugestellt werden könnte, da habe er diese Waffe zur Kenntnis genommen. Ob es einen Kontakt zwischen Oliver Rast und Cem gegeben habe, war die nächste Frage des Gerichts. Das wisse er nicht, eventuell stand dazu etwas im Behördenzeugnis, lautete die Antwort. Der Richter las daraufhin eine entsprechende Stelle vor, die darauf hindeutet, dass es ein Treffen zwischen beiden gegeben habe und ein Text besprochen worden sei. Die Frage, ob er etwas mit dem MG-Verfahren zu tun gehabt habe, wird vom Zeugen bejaht. Ob er damals unter dem Namen Guido Engelbrecht zur Struktur der MG ausgesagt habe? Ja, da sei es wohl zu einer Verwechslung des Vornamens gekommen, so etwas passiere bei einer so großen Behörde schon mal. Ob der Zeuge etwas zur Ähnlichkeit zwischen MG und RL bzw. RAZ sagen könne? Das habe sich aus dem Interview zur Auflösung der MG ergeben, worin auch eine Fortführung in einer anderen Form angekündigt worden sei, weshalb seine Behörde die RAZ und RL, die er auch als eine Einheit betrachte, als Nachfolgeorganisation der MG eingestuft habe, so die Antwort des Zeugen. Das Gericht fragte nun, ob denn die Brandanschläge, die der RAZ zugeordnet werden, etwas Neues seien? Die Brandanschläge seien eine Fortführung, auch die MG habe Patronen verschickt, antwortet der Zeuge und führt weiter aus, dass sich nach den Patronenversendungen die entsprechenden Personen an ihn gewendet hätten und gefragt hätten, ob sie nun bedroht seien. Auf eine entsprechende Nachfrage, sagt der Zeuge, dass RAZ im Unterschied zur MG eine weitere Zellenstruktur gehabt habe und zur Nachahmung anregen wollte. Auf die Frage wie lange denn der Observationszeitraum war, antwortete der Zeuge, dass er dies nochmal nachfragen müsste.
Nun begann der Staatsanwalt mit der Befragung und wollte wissen, was der Zeuge dazu sagen könne, dass die Einheit von RAZ und RL auf szeneinternen Plattformen geäußert und dort auch dementiert worden sei. Dies sei eine strategische Behauptung gewesen, um den Staat anzugreifen, durch viele kleine Nadelstiche sollte eine revolutionäre Situation geschaffen werden, so der Zeuge. Woher stamme letztlich die Einschätzung des Zeugen, dass es sich um eine Gruppe gehandelt habe, war die nächste Frage des Staatsanwalts. Dies habe sich aus der Verwendung gleicher Kernbegriffe ergeben und im ähnlichen Sprachverlauf gezeigt, auch hätten beiden Gruppen nach leninistischen Prinzipien gearbeitet, Tatbekenntnisse mit Namen ehemaliger bzw. verstorbener Terroristen seien zwar nur von der RAZ gekommen, seien aber in der radikal erschienen, bevor diese öffentlich erreichbar gewesen sei, antwortete der Zeuge leicht stotternd in unvollständigen Sätzen. Es habe auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse gegeben, dass es sich um einen Personenkreis gehandelt habe, lautet die Antwort auf eine entsprechende Farge des Staatsanwalt. Die nächste Frage war, woran festgemacht wurde, dass es sich um eine streng dogmatisch leninistische Gruppierung gehandelt habe. Der Zeuge antwortete, dass sie sich „außergewöhnlich, ich muss sagen, beneidenswert gut“ mit den Klassikern auskannten, was sich auch an dem „recht gut geschriebenen“ Text „Militanz ohne Organisation ist wie Suppe ohne Salz“ zeige, wo auch auf die Bedeutung der Gegebenheit der historischen Bedingungen verwiesen werde. Die letzte Frage des Staatsanwalts zielte auf die Mitgliedschaft und Rolle des Angeklagten in der RAZ/RL, welche Anhaltspunkte es dazu gegeben habe. Genau könne er das nicht sagen, es handele sich dabei um eine Vermutung seinerseits, so der Zeuge, der Angeklagte habe linke Buchläden besucht, wo auch Ausgaben der radikal aufgetaucht seien, daher liege die Vermutung nahe, dass er für die Verteilung zuständig gewesen sei, habe alle Aufgaben übernommen. Die Verteidigung bittet um eine zehnminütigen Pause, um sich vor der Befragung des Zeugen beraten zu können.
Um 13:45 Uhr stellte die Verteidigung ihre erste Frage an den Zeugen und wollte wissen, welches denn das Gründungsdatum der RL gewesen sei. Dies sei 2009 gewesen, so der Zeuge, mit Erscheinen der radikal. Ob es eine Gründungserklärung gegeben habe? Nein, die habe es nicht gegeben, die Erkenntnisse zum Gründungsdatum seien aus dem Interview mit der MG geschlossen worden. Wie viele Personen haben die RAZ denn zur Zeit der Gründung umfasst? Dazu habe er keine Erkenntnis, 2011 seien es elf Personen gewesen, also 2009 vielleicht zwei bis drei weniger, antwortet der Zeuge und fährt fort, dass RAZ und RL für ihn eins seien. Wann seien denn die RAZ das erste Mal aufgetaucht, war die nächste Frage der Verteidigung, worauf der Zeuge antwortet, dass dies mit dem Bekennerschreiben in der radikal 162 gewesen sei. Ob es Personen gab, die nicht zeitgleich in beiden Gruppen waren? Ob die Personenidentität absolut war zwischen RAZ und RL? Zu beiden Fragen sagte der Zeuge, dass es keine Erkenntnisse dazu gebe, dass er nur sagen könne, dass die Personen, die sie verdächtigten, in beiden Gruppen waren. Auf Nachfrage betonte er erneut, dass das BfV von einer Einheit beider Gruppen ausgehe. Nun fragte die Verteidigung nach der Tätigkeit der RL. Dies sei die Herausgabe der radikal gewesen, antwortet der Zeuge und fügt auf eine entsprechende Nachfrage hinzu, dass es keine Erkenntnisse dazu gebe, welche Personen, an einzelnen Artikeln mitgewirkt hätten. Ob er denn ausschließen könne, dass es zwischen den Gruppen nur eine politische Schnittmenge gegeben habe und diese sich daher aufeinander bezogen hätten, wurde vom Zeugen nicht beantwortet, die Verteidigung merkte dazu noch an, dass er ja nicht sagen wolle, woher diese Erkenntnisse dazu stammten und fährt mit der Frage fort, warum denn dann zwei doch recht unterschiedliche Namen existieren. Dies wird vom Zeugen dahingehend beantwortet, dass keine Trennung beobachtbar gewesen sei, die zwei Namen nur nach außen getragen worden seien, als Simulation, um Leute anzustiften und der Repression entgegenzuwirken. Ob es denn interne Texte gebe, die dies belegen, also dass nur nach außen der Anschein erweckt werden sollte, dass es sich um zwei Gruppen handle? Nein, die gebe es nicht, so der VSler, es sei eine kleine Gruppe und daher nicht notwendig gewesen, Textanalyse und Beobachtung habe den Eindruck hinterlassen, dass es eine Gruppe gewesen sei. Die Verteidigung weist darauf hin, dass es sich hier doch um Zirkelschlüsse handle, außerdem habe es doch keine Treffen von acht bis zehn Personen, d.h. keine Gesamttreffen gegeben, worauf der Zeuge erwidert, dass es sich um Schlussfolgerungen handle, es gebe keine Erkenntnisse dazu, dass Gericht müsse das jetzt einfach würdigen, dass seine Behörde sage, dass es nur zehn Leute gewesen seien. Die nächste Frage bezog sich darauf, welche Personen die RAZ bzw. RL angestoßen haben und auf das ideologische Fundament der Gruppierungen, welche Erkenntnisse es dazu gebe. Der Zeuge antwortete, dass sich die Ideologie im Interview mit der MG zeige, Cem sei zuvor im Umfeld der DHKP-C tätig gewesen und es bestehe da ja eine Namensgleichheit mit Revolutionäre Linke. Auf die konkretere Nachfrage zu den vermeintlichen Gründungspersonen Cem, Oliver Rast antwortet der Zeuge, dass es dazu keine Fakten oder Erkenntnisse gebe, es liege nahe, weil es Kontakt zwischen Oliver und Cem gegeben habe. Zur Frage der Soliarbeit für die DHKP-C antwortet der Zeuge, dass der Beschuldigte dieser bei Tayad nachgegangen sei. Ob er das Gefangenen Info kenne, bejaht der Zeuge, ob sich dieses nur mit der DHKP-C beschäftigt habe, konnte er allerdings nicht sagen. Ob alle Mitglieder bei Tayad der DHKP-C zuzurechnen seien, wurde vom Zeugen ebenfalls bejaht, ebenso wie die Frage, ob das Organisationsmodell von DHKP-C und RAZ identisch sei, allerdings merkte er hierzu noch an, dass es sich bei diesem Modell mit Aufteilung von Partei und Kämpfern nicht um ein Alleinstellungsmerkmal handele, die RAZ habe keinen hierarchischen Aufbau gehabt. Hier hakte die Verteidigung nach, dass die DHKP-C doch eine streng hierarchische Kaderorganisation sei mit Generalsekretär und so weiter, worauf der Zeuge erwiderte, dass man das nicht vergleichen könne (wozu die Verteidigung einwirft, dass er doch genau das getan habe), die RAZ sei viel zu klein gewesen. Auch habe es keine Erkenntnisse dazu gegeben, dass die RAZ vorgehabt hatte eine Kaderorganisation/Partei aufzubauen, auch habe es keinen konkreten Bezug auf die DHKP-C gegeben, aber auf andere Parteien in Brasilien und Südamerika.
Nun wollte die Verteidigung vom Zeugen wissen, ob ihm das Foltersystem in der Türkei bekannt sei und ob er sich vorstellen könne, dass Menschen sich einfach aus humanitären Gründen bei Organisationen wie Tayad engagieren, was dieser beides bejaht. Ob V-Leute eingesetzt wurden, dürfe er nicht sagen und verweist auf das Behördenzeugnis, dass daraufhin dahingehend vom Gericht und der Verteidigung überprüft wurde. Die anschließende Frage, ob die Erkenntnisermittlung aus eigenen oder externen Quellen stamme, will er auch nicht sagen, nur die Frage, ob sie durch nachrichtendienstliche Mittel erlangt wurden, bejahte der Zeuge, könne aber nicht sagen welche. Nun kam die Verteidigung auf die Brandanschläge zu sprechen und stellte Fragen zur Größe der Kommandos, welche Verbindung es zwischen diesen gegeben haben soll und zur Personenidentität in den Kommandos. Zur Größe der einzelnen Kommandos gebe es keine Erkenntnisse, nur dass sie den RAZ zugeordnet wurden, zu den Personen in den Kommandos gebe es auch keine Erkenntnisse. Dass es laut den ML-Klassikern, die der Zeuge doch gelesen habe, klandestin gehalten werden sollte, wer noch Teil der Gruppe ist, wird vom Zeugen dahingehend abgetan, dass ja auch die historischen Bedingungen berücksichtigt werden müssten. Auf die weitere Frage, wie denn solche Gruppen vorgehen würden, um zu verhindern, dass sie durch Verhaftung einzelner Mitglieder zerschlagen werden, nennt der Zeuge das Dreiecks-Prinzip, welches in der Gruppe aber nicht notwendig gewesen sei, allerdings lägen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ob es nicht auch möglich gewesen wäre, dass es bei den Treffen gar nicht um die radikal ging, sondern beispielsweise um das Gefangenen Info oder allgemein über politische Gefangene sich ausgetauscht wurde? Dies sei möglich, so der Zeuge. Ob der Zeuge denn ausschließen könne, dass sich nur zwei oder drei Personen getroffen haben und die Anschläge gemacht haben ohne die anderen? Nein, das könne er nicht ausschließen, sei aber wegen der kleinen Größe der Gruppe unwahrscheinlich, da hätten alle Wissen über das nächtliche Losziehen anderer gehabt, so die Vermutung des Zeugen. Ob denn alle Mitglieder identifiziert werden konnten? Ja, sie hätten zehn Namen, die Erkenntnisse dazu stammten aus nachrichtendienstlichen Mittel über einen längeren Zeitraum, ob diese auch dem BKA oder der Bundesanwaltschaft übermittel worden sind, wusste der Zeuge jedoch nicht. Nachdem der Zeuge die Frage, ob die Gruppe konspirativ organisiert gewesen sei bejaht hatte, wollte die Verteidigung wissen, wie das denn mit einem öffentlichen Kongress in Magdeburg zusammenpasse. Dies beantwortet der Zeuge dadurch, dass er sagte, der angekündigte Kongress habe ja nie stattgefunden. Dann versicherte sich die Verteidigung beim Zeugen erneut, dass es ja noch in zwei weiteren Städten außer Berlin Mitglieder gegeben habe und es dort keine Anschläge gegeben hat und wollte wissen, wie das denn nun zusammenpasse. Der Zeuge vermutete, dass es in den anderen Städten nicht genug Leute gewesen seien. Ob bei den erwähnten Besuchen des Beschuldigten in verschiedenen Buchläden nicht auch das Gefangenen Info oder die Zeitschrift Strike verteilt worden hätte sein können? Das könne sein, so der Zeuge, man habe dort aber auch aktuelle Ausgaben der radikal gefunden. Ob die unterschiedliche technische Durchführung bei den Anschlägen nicht auch auf eine personelle Differenz hindeute, wurde von dem Zeugen beantwortet, indem er sagte, dass es keine Differenz in der politischen Ausrichtung gegeben habe, das zeige sich in den Bekennerbriefen, es sei nur Spekulation. Zur Frage, ob der modus operandi als bei den Ermittlungen keine Rolle gespielt habe, schweigt der Zeuge. Die Verteidigung fragte den Zeugen, dass er doch im MG-Prozess ausgesagt habe, ob er etwas zum „runden Tisch der Militanten“ sagen könne. Ja, antwortete der Zeuge, sie seien damals davon ausgegangen, dass es eine militante Organisation gab. Daraufhin erläuterte die Verteidigung dem Zeuge, dass in dem Beitrag sieben Militante diskutiert haben, die Behörde des Zeugen behauptete hatte, dass sie diese sieben Personen kenne, als Stichwort sei Antonio genannt. An dieser Stelle wurde die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen, damit die Verteidigung dem Gericht erklären konnte, worum es ihr ging.
Um ca. 14:45 Uhr wurde die Verhandlung fortgesetzt und die Verteidigung fragte den Zeugen, ob ihm in der Pause wieder etwas in Erinnerung gekommen sei, was dieser verneinte. Ob es denn stimme, dass im MG-Prozess zuerst ein völlig falscher Personenkreis beschuldigt worden war? Der Zeuge, dessen aufgesetzte Souveränität an dieser Stelle sichtlich einige Risse bekam, antwortete, dass er sich zu erinnern meine, dass es in den Ermittlungen einen „Erkenntniswechsel“ gegeben habe, mehr wisse er nicht. Die Beschuldigung dieses falschen Personenkreises basierte maßgeblich auf Erkenntnissen des BfV, so die Verteidigung, ob sich der Zeuge oder die Behörde schlussendlich dazu geäußert habe? Er habe keine Erinnerung daran, antwortete dieser und er wüsste auch nicht mehr, auf entsprechende Frage der Verteidigung, seit wann er sich mit der MG befasst habe, darauf habe er sich nicht vorbereitet, habe mehrmals die Position gewechselt. Die Verteidigung sagte, dass sich seit 2001 dienstlich mit der MG befasst worden sei, das Verfahren 2008/2009 stattgefunden habe, laut damaliger Aussagen habe sich der Zeuge seit dem ersten Auftauchen dieser Gruppe damit befasst, wozu der Zeuge aber keine klare Aussage machte. Ob ihm denn der runde Tisch der Militanten etwas sage? Nein, da müsste er sich einarbeiten, so der Verfassungsschützer. Daraufhin stellte die Verteidigung einen Antrag den Zeugen erneut zu laden und erklärt, dass es sich beim runden Tisch der Militanten um Personen gehandelt habe, die sich als „Libertad“ um Gefangene gekümmert hätten und aufgrund von Erkenntnissen des BfV fälschlicherweise Beschuldigte im MG-Verfahren geworden seien. Ob es Ermittlungen oder Beschuldigungen gegen Cem wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C gegeben habe? Nein, keine Erinnerung, lautete die Antwort des Zeugen. Nun ging die Verteidigung auf die Namen der Kommandos ein, ob dem Zeugen der Name Georg von Rauch etwas sage? Ja, dieser sei als Mitglied der Bewegung 2. Juni von der Polizei erschossen worden. Ob er diesen dem kommunistischen Spektrum zuordnen würde? Nein, eher dem anarchistischen Spektrum. Ob so eine Namensgebung zur DHKP-C passen würde? Nein, eher nicht. Laut dem Behördenzeugnis habe die Führungsebene der RAZ 2012 einen Anschlag geplant, was der Zeuge dazu zu sagen habe? Dieser antwortete, dass es zu diesem Anschlag nicht gekommen sei, er habe keine Erinnerung warum. Die Verteidigung merkte noch an, dass auch Erscheinungsdaten der radikal vom Verfassungsschutz falsch eingeschätzt worden seien und der Zeuge wurde entlassen.
Nun wurden Fotos vom Eingangsbereich des Internetcafés Eis36 in Augenschein genommen und der Richter verlas die Behördenauskunft zur Aufenthaltsermittlung des damaligen Mitbewohners des Beschuldigten. Die Verteidigung erwähnte noch, dass sie einen Beweisantrag zu dem Internetcafé geplant habe und wollte vom Gericht wissen, ob dieses nach Betrachten des Fotos davon ausgehe, dass sich das Café im 1. Stock befände, was vom Gericht verneint wurde. Um kurz vor 15:00 Uhr wird der Verhandlungstag beendet.
18. Verhandlungstag
Am 7.10.2021, einem Donnerstag, begann, während sieben solidarische Menschen anwesend waren, der 18. Verhandlungstag im Prozess gegen unseren Freund und Gefährten um 11:00 Uhr in Moabit damit, dass das Gericht eine Erklärung bezüglich des Ergebnisses seiner Vorberatung abgab. Die Strafkammer gehe nach der bisherigen Beweisaufnahme in Fall 1 (Anschlag auf das Haus der Wirtschaft) von keiner Tatbeteiligung des Angeklagten aus. In den Fällen 2 und 3 gehe die Kammer von einheitlicher Beihilfe zur Brandstiftung aus. Der Angeklagte habe sich vor der Begehung der Straftaten durch unbekannte Täter mit diesen getroffen und sich bereit erklärt, Bekennerbriefe zu versenden, wodurch er psychologische Beihilfe geleistet habe. Der Verteidigung werde Zeit gegeben sich entsprechend darauf vorzubereiten.
Im Anschluss kündigte das Gericht ein Selbstleseverfahren an, dass drei Ausgaben der radikal, das Urteil im MG-Verfahren, einen Observationsbericht vom 19.03.2011, Kopien der weggeworfenen Papierschnipsel, einen Vermerk vom 19.05.2011, wo es konkret um die Internetadressen gehe, eine E-Mail, wo die Empfänger im BCC von Interesse seien, umfasst. Die Verteidigung merkte an, dass sie das Verlesen des Observationsberichts kritisch sehe, worauf der Richter erwiderte, dass der Verwertung ja auch noch im Nachhinein widersprochen werden könne. Die entsprechenden Dokumente wurden verteilt. Nachdem keine Bedenken zur Verlesung des Tätigkeitsberichts des Bullen Grasse, der als Zeuge geladen war, aber wegen coronabedingter Terminverschiebung bisher nicht erscheinen konnte, zum Bekennerschreiben an die Berliner Zeitung geäußert wurden, wurde dieser vom Richter verlesen. Auf die Vernehmung des Zeugen Grasser wurde einvernehmlich verzichtet.
Die Verteidigung gab noch eine Erklärung zu dem Zeugen Engelbrecht vom vorherigen Verhandlungstag ab. Es seien von diesem nur Spekulationen geäußert worden und Zirkelschlüsse der Art: es waren zehn Leute, weil wir nur zehn Leute gesehen haben und weil es nur zehn Leute waren, deshalb … Alternativhypothesen seien nicht geprüft worden und auch bezüglich des Kongresses in Magdeburg habe der Zeuge zugegeben, dass dies nicht zu einer klandestinen und konspirativen Gruppe passe. Der Kongress sei dem BKA und den Behörden bekannt gewesen, Herr Engelbrecht habe angegeben, keine Kenntnis davon zu haben, vermutlich weil das nicht in seine Argumentation passe. Der Verhandlungstag endete um 11:22 Uhr.
Der nächste Prozesstermin ist am 19.Oktober um 09:00 Uhr am Landgericht Berlin, Turmstraße 91, Eingang Wilsnacker Str.
passiert am 05.10.21-07.10.21