Bundesregierung: Kfz-Kennzeichen-Scanning kommt bundesweit

Die Bundesregierung plant eine einheitliche Rechtsgrundlage, mit der die Polizei und andere Sicherheitsbehörden wie der Zoll die automatisierten Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen können sollen. Dazu hat das Bundeskabinett am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur „Fortentwicklung der Strafprozessordnung“ (StPO) gebilligt.

Laut dem damit geplanten Paragraf 163g StPO dürfen Ordnungshüter „örtlich begrenzt im öffentlichen Verkehrsraum“ ohne das Wissen der betroffenen Personen „Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch“ erheben. Die Daten können anschließend abgeglichen werden mit Nummernschildern von Kfz, die auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden. Im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums war zunächst ein allgemeinerer Abgleich mit „Halterdaten“ vorgesehen.

Für das Kennzeichen-Scanning müssen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist“. Der weitgehend unbestimmte Rechtsbegriff bezieht sich laut Juristen auf gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig und allgemein „organisiert“ begangene Verbrechen. Dazu zählen auch Betrugsfälle, Drogenkriminalität und das Verbreiten von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

Das Kennzeichen-Scanning ist zulässig, wenn es „zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann“. Dies soll auch gelten, wenn das Kennzeichen des mutmaßlichen Täters bekannt ist, der Name eines Flüchtigen aber noch nicht. Die Daten dürfen laut Gesetzentwurf „nur vorübergehend und nicht flächendeckend“ automatisch erhoben werfen. Wenn kein Treffer vorliege oder dieser nicht bestätigt werden könne, müssten die erhobenen Informationen „sofort und spurenlos“ gelöscht werden.

Eine schriftliche Anordnung „der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsperson“ soll ausreichen, um AKLS in Stellung zu bringen. Darin müssen die Halterdaten der Verdächtigen und die Stellen der Überwachung genau bezeichnet werden. Bei Gefahr im Verzug ist eine mündliche Anweisung möglich. Die Anordnung muss befristet werden, ein Richtervorbehalt sei aber nicht angezeigt.

Für die Gefahrenabwehr werde das Kennzeichen-Scanning schon seit vielen Jahren anlassbezogen polizeilich in zahlreichen Bundesländern verwendet, erläutert das Kabinett. Dies sei aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Bisher könne das Instrument höchstens auf Paragraf 100h StPO gestützt werden. Dieser bestimme aber nur allgemein, dass „auch ohne Wissen der betroffenen Personen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden dürfen“, um den Aufenthaltsort eines Beschuldigten herauszufinden; damit werde nicht erlaubt, Kennzeichen mit Datenbanken abzugleichen. Vor allem in Brandenburg ist die Nummernschilderfassung daher umkämpft, eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

Vom Kennzeichen-Scanning seien typischerweise viele Personen betroffen, schreibt die Regierung. Diese alle anschließend über den Grundrechtseingriff zu benachrichtigen, erscheine „praktisch undurchführbar“ und sei verfassungsrechtlich auch nicht vorgeschrieben. Informiert werden sollen daher nur Beschuldigte und Kontaktpersonen.

Mit dem Gesetzentwurf, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss, will die Regierung auch den Straftatenkatalog für heimliche Online-Durchsuchungen mit Staatstrojanern und den großen Lauschangriff in Paragraf 100b StPO „geringfügig“ ausdehnen und so „an die Bedürfnisse der Praxis“ anpassen. Aufgenommen werden sollen weitere Delikte aus dem Bereich des Menschenhandels und der Begleitdelikte, der gewerbs- und bandenmäßige Computerbetrug sowie Tatbestände aus dem Außenwirtschafts- und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

Die Zahl der heimlichen Online-Durchsuchungen werde so jährlich durchschnittlich von 12 auf 14 ansteigen, die der Wohnraumüberwachung von 8 auf 9, schätzt das Kabinett. Es will zugleich die klassische Telekommunikationsüberwachung bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung in größerem Umfang als bisher ermöglichen.

Vor allem auf elektronische Beweismittel wie beim Provider gespeicherte E-Mails oder Chats, Inhalte eines Nutzerkontos eines sozialen Netzwerks sowie Daten in der Cloud sollen Ermittler zudem teils heimlich zugreifen dürfen. Mit einem neuen Paragraf 95a es ihnen möglich werden, die Bekanntgabe einer Beschlagnahme in bestimmten Konstellationen bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots per gerichtlicher Anordnung zurückzustellen. Derlei Ausnahmen zu dem prinzipiell fortbestehenden Grundsatz der Offenheit solcher Zugriffe soll Fällen vorbehalten sein, „bei denen sich der zu beschlagnahmende Beweisgegenstand im Gewahrsam einer unverdächtigen Person befindet“.

Werde offen beschlagnahmt, bestehe die Gefahr der Aufdeckung oder der Vereitelung des Ermittlungserfolgs, wenn etwa gleichzeitig durchgeführte heimliche Strafverfolgung ihren Sinn verliere. Es gehe vor allem um Kinderpornographie, Handel mit Waffen, Drogen, Hehlerware und sonstigen verbotenen Gegenständen sowohl im Internet als auch im Darknet. Etwa auch bei Staatsschutzdelikten und Cyberkriminalität stünden die Fahnder hier immer wieder vor Herausforderungen.

Das Kabinett will auch die Regeln zur Postbeschlagnahme verschärfen. Ermittler sollen künftig auch Auskunft von Postdienstleistern über Postsendungen von oder an beschuldigte Personen verlangen können, die bereits ausgeliefert sind oder sich noch nicht beim Serviceanbieter befinden. Dies sei wichtig, „um eine effektive Strafverfolgung auch in Zeiten des vermehrten Online-Versandhandels zu gewährleisten„. Gerade der zunehmende Versand krimineller Ware „über das besonders abgeschottete Darknet“ könne mit dieser Handhabe besser aufgeklärt werden.

https://www.heise.de/news/Bundesregierung-Kfz-Kennzeichen-Scanning-kommt-bundesweit-5031140.html?

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passiert am 20.01.21