Landgericht Karlsruhe lehnt Hauptverfahren gegen RDL-Autor ab: Ein erfreuliches Ergebnis mit ein paar Wermutstropfen

Wie netzpolitik.org gestern (17.05.2023) berichtete1, hat das Landgericht Karlsruhe eine Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen den Radio Dreyckland-Redakteur Fabian Kienert (vgl. meinen Vorab-Bericht in kontrapolis vom 15.05.20232) abgelehnt. Obgleich die Begründungen des Landgerichts3 weit­gehend sympathisch sind, sollte man nicht zu früh die Sektkorken knallen lassen, denn die Staatsanwaltschaft kann noch Beschwerde gegen die Ent­scheidung des Landgerichts einlegen.

Das Landgericht hat erfreulicherweise die Argumente, die schon von anderer Seite mehrfach vorgetragen wurden, weitgehend übernommen.

1) linksunten hat das Erscheinen schon seit langer Zeit eingestellt.4 Es gibt nichts mehr zu ‚unterstützen‘.

2) Verlinkungen gehören zur (normalen) journalistischen Tätigkeit.5

3) linksunten ist … pardon …war kein ‚Verein‘, sondern eine Medienplatt­form.6

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat dankeswerterweise klargestellt (besser gesagt: richtig gestellt), dass nicht die Medienplattform, sonder der Betreibe­rInnen-Kreis verboten ist.7

Zwar kann die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen diesen Beschluss Be­schwerde einlegen, aber sie muss schon für ziemlich ideologisch verbohrt ge­halten werden, falls die nach dem Schiffbruch vor dem Landgericht noch ei­nen zweiten Versuch vor dem Oberlandesgericht versuchen sollte.

Was wirklich Sorgen bereiten sollte, ist, mit welcher erschreckenden Selbst­verständlichkeit in manchen Medien von einer verboten Internetplattform 8 gesprochen wird. Es wirkt gerade so, als ob das Grundgesetzes (Artikel 5 Ab­satz 1 und 2: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“9) nur noch eine dünne Erinnerungs-Nebelschwade ist, die an die langweiligen Geschichtsstunden in der Schule gemahnt.

Mit der politischen Realität eines halbwegs ‚liberalen Rechtsstaa­tes‘ (wie es so schön heisst) hat das schon lange nichts mehr zu tun.

Nun sind das Grundgesetz und der „Rechtsstaat“ für Linksradikale und Revo­lutionärInnen keinesfalls das A und O der politischen Analyse, aber wenn sich bonapartistischen Tendenzen in der Politik (und nun auch offensichtlich in der Justiz [= hier: Staatsanwaltschaft Karlsruhe]) ausbreiten, dann ist auch für RevolutionärInnen und Linksradikale ein Problem. (Von „Bonapartismus“ im metaphorischen Sinne wird gesprochen, wenn sich staatliche Strukturen [oder Teile von ihnen] verselbständigen und eigene Wege gehen.)

Ebenfalls ist es ein Problem, wenn nicht einmal mehr Leute, die sich für (links)liberal halten, (links)liberal argumentieren. Sicher spielt da auch der vermehrte Einfluss von AfD, Querdenkern und Co. mit rein – viel beschränkt sich auf reine Abwehrkämpfe und sucht dabei teilweise auch das Bündnis mit dem bestehenden Staat.

Das würde auch erklären, warum die Reaktionen auf das linksunten-Verbot von 2017 so lau waren und niemand (oder kaum jemand) an der Legitimität eines Mediums-Verbotes (!!) gezweifelt hatte10 – nicht einmal von ‚linksradi­kaler‘ Seite!

Nur so ist es nachvollziehbar, warum sich der BetreiberInnen-Kreis so heim­lich, still und leise von der Bühne geschlichen hatte und nicht einmal eine politische Einschätzung zu dem Vorgang hinterlassen hatte. Und die Öffent­lichkeits-Arbeit weitgehend den Anwälten überlassen wurde.
Die nachfolgende Desorientierung der (schwachen) Soli-Bewegung (die sich darin zeigte, dass sie nie über den Kreis der ‚üblichen Verdächtigen‘ hinaus ging) war dann im Prinzip nur noch die logische Folgewirkung – neben sicher­lich auch noch anderen vorhandenen Gründen.

So erfreulich der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe auch ist – eine ‚linke‘ Bewegung in der BRD, die sich ein ‚Medien-Verbot‘ von oben (wirkt da etwa der ubiquitäre11 autoritäre Charakter auch in der ‚linken‘ durch?) so fast pas­siv und lethargisch12 aufdrücken lässt, hat nicht nur ein inhaltliches (pro­grammatisches), sondern auch ein (subjektives / psychologisches) Einstel­lungsproblem.

Die jetzt nachfolgende Aufarbeitung des Falles linksunten und Radio Dreyeckland erfordert nicht nur Entschädigungsleistungen (des Staates ge­genüber den Betroffenen) und juristische Klarstellungen, sondern auch eine rücksichtslos-kritische Bestandsaufnahme des politischen Zustan­des der linken Bewegung(en) in der BRD!

[1] https://netzpolitik.org/2023/radio-dreyeckland-link-auf-linksunten-war-rechtens/.
[2] https://kontrapolis.info/10441/.
[3] Siehe de.indymedia (https://de.indymedia.org/node/279337) und nd (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1173304.landgericht-karlsruhe-link-zu-indymedia-linksunten-legal.html) – jeweils vom 17.05.2023
[4] Siehe dazu:
• „Es folgten Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen von Computern und mehr; schließlich ging die Seite ohne Zutun des Ministeriums vom Netz.“ (Alexander Hoffmann / Kristin Pietrzyk, vereinsverbot gegen eine open-posting-plattform. Eine Methode zur Schaffung von Straftaten, in: freispruch, Nr. 13, September 2018, 47 – 50 [47])
und
• https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2023/05/indymedia-schulze060523.pdf, S. 9 f.
[5] „Das Setzen von Links in redaktioneller Berichterstattung ist sozial erwünscht und durch die Pressefreiheit privilegiert.“ (Joschka Selinger von der Gesellschaft für Freiheitsrechte zitiert nach netzpolitik.org vom 17.01.2023)
Dazu ist anzumerken, daß es problematisch ist, Berichterstattung und Linksetzung zu einem ‚Presseprivileg‘ zu erklären – vielmehr sollte umgekehrt argumentiert werden: All diejenigen, die öffentlich berichten – ob nun in einem Blog, bei kontrapolis, in dem Flugblatt oder bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für Deutschland oder der Tagesschau – sind Medien und folglich von den Medienfreiheiten geschützt; und alle, die kommentieren (Meinungen äußern), sind von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.
[6] „das internet-Medium „linksunten.indymedia‘“ (https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2019/05/19Thesen_linksunten.pdf, S. 3 [These 3].
Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz gestand in seinem 2018er-Bericht ein: „Zu den linksextremistischen Medien zählte […] die Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘.“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2018-gesamt.pdf, S. 138)
[7] linksunten.indymedia – was ist eigentlich noch verboten? (vierseitige .pdf-Datei bei de.indymedia.org aus dem Juni 2020)
[8] Siehe zum Beispiele den Audiobericht des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR): https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/erfolg-fuer-radio-dreyeckland-am-landgericht-verlinkung-keine-strafbare-unterstuetzung-100.html (bei Min. 0:06: „Archiv-Seiten der verbote­nen Internet-Plattform“).
[9] Vereine und Vereinigungen sind dagegen etwas anderes (manchmal die HerausgeberInnen von Medien, aber nicht selbst Medien) und Gegenstand erst von Artikel 9 Grundgesetz; und nur diese (aber nicht Medien) dürfen Verboten werden: „(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Ver­einigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver­fassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“
Dagegen ist in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz nicht von Verboten von Presse, Rundfunk und Kino die Rede: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestim­mungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ – Um Medien in diese Schranken zu weisen, stehen andere Mittel (z.B. eine Strafanzeige wegen Beleidigung oder eine Klage auf Unterlassung von Falschbehauptungen) zur Verfügung als sie wegen (angeblichen) Verfehlungen zu verbieten.
[10] Wenn, dann wurde zumeist auf dem Nebenkriegsschauplatz des Vereins-Begriffs gefochten, aber auch da­bei der Unterschied zwischen Medium und Mediums-HerausgeberInnen nicht beachtet. – Die linksradikale und linksliberale Argumentation war ein bloßes Spiegelbild der innenministeriellen Gleichsetzung von Inter­net-Plattform und BetreiberInnenkreis (siehe kritisch dazu: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/03/Schill_interviewt_Schulze_T_I-1_-_T_I-3.pdf, S. 43 f. und S. 69 in und bei Fußnote 8), die dann aber das Bundesverwaltungsgericht 2020 kassierte (s. noch einmal den in Fußnote 7 genannten Text).
[11] = überall zu findende (https://www.dwds.de/wb/ubiquit%C3%A4r).
[12] ≈ schläfrig (vgl. https://www.dwds.de/wb/lethargisch).

passiert am 18.05.2023