Weiteres Vorgehen Brandschutzbegehung Rigaer Straße 94

Pressemitteilung vom 06.04.2021

Für die Innenverwaltung steht rechtssicheres Handeln an oberster Stelle. Aus diesem Grund wurde zwischen der Bezirksaufsicht, dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und der Vertreterin des Eigentümers folgendes Verfahren verabredet.

Grundlage für das Handeln des Bezirksamtes ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 9. März 2021. Darin heißt es wörtlich: „Der Antragsgegner [das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg] wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bewohner und Nutzer des Gebäudekomplexes Rigaer Straße 94 im Wege einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung zu verpflichten, die Brandschutzbegehung des gesamten Gebäudekomplexes durch den von der Antragstellerin [Eigentümervertreterin] beauftragten Brandschutzprüfer und einen Vertreter der Antragstellerin an einem von der Antragstellerin in den nächsten Wochen anzubietenden weiteren Termin zu dulden und das Betreten der Wohnungen zu ermöglichen.“ Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die ursprüngliche Vorgabe des Senats gegenüber dem Bezirksamt, die Maßnahme im Wege des Sofortvollzuges durchzuführen [so der Senatsbeschluss vom 9.3.2021], nicht gestützt.

Das Verwaltungsgericht sieht ein sogenanntes gestrecktes Verwaltungsverfahren vor. Damit die Brandschutzbegehung rechtssicher stattfinden kann, sind bestimmte Verfahrensschritte mit festen Fristen notwendig. Bevor das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die geforderte Duldungsanordnung erlässt, ist nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Anhörung der Betroffenen vorgesehen. Diese Anhörung muss mit einer Frist von 14 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Dies muss das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg für den 9.4.2021 sicherstellen, damit es nicht zu einem unnötigen Zeitverzug kommt.

Nach Ablauf der einwöchigen Anhörung wird das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ebenfalls im Amtsblatt eine Duldungsanordnung veröffentlichen, so wie es der Beschluss des Verwaltungsgerichts vorsieht. Diese Duldungsanordnung muss ebenfalls 14 Tage lang veröffentlicht werden.

Mit Blick auf die Veröffentlichungszeiträume des Amtsblattes und der Wahrung aller Fristen sowie möglicher Einsprüche kann bis Ende Mai das vom Verwaltungsgericht vorgesehene „gestreckte Verwaltungsverfahren“ rechtssicher zu Ende geführt werden. Ein genauer Termin der Begehung muss in Absprache des Bezirksamtes mit der Eigentümervertreterin und der Polizei Berlin gefunden werden. Der endgültige Termin wird mit der Duldungsanordnung veröffentlicht.

 

passiert am 06.04.2021