Transparenzoffensive Senat Berlin – Dokumente und Emails zur Görli-Schließung
Transparenzoffensive Berlin – Dokumente und Emails der Senatsverwaltung zur Görli-Schließung (2026)
Der Senat hatte dem Bezirk den Vorgang entzogen um eine nächtliche Schließung des Görli durchzusetzten – zur Zeit ist er auf Grund einer Gerichtsentscheidung alleridings wieder offen. (goerli247.noblogs.org (archive.org))
Ich habe hier den Text der entsprechenden Emails und ihrer Anhänge der geleakten Daten extrahiert, ohne zu bewerten ob Teile z.B. durch IFG-Klagen bereits öffentlich sind oder ob sie brisant sind. Ich habe für die Extraktion und Formatierung KI verwendet, wenn es darauf ankommt bitte die Primärquelle checken (http://rhysidafohrhyy2aszi7bm32tnjat5xri65fopcxkdfxhi4tidsg7cad.onion/), es besteht die Möglichkeit, dass Fehler gemacht wurden. Die Dokumete finden sich im Part 1 der Daten. Es gibt auch weitere hier von mir nicht beachtete Dateien zum Theme von vor 2+ Jahren. Ich habe versucht, die internen Arbeitskommentare aus den Dokumenten an entsprechenden Stellen im Text einzubauen. Sie enthalten jeweils die Namen der an der Erarbeitung beteiligten Personen.
E-Mail-Verlauf
E-Mail Protokoll
Datum: 14.01.2026 10:36
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Krafczyk, Dr. Jürgen Juergen.Krafczyk@SenMVKU.berlin.de
Betreff: Schließung Görlitzer Park
Lieber Herr Krafczyk,
ich wünsche ein gutes 2026 für Sie – gesund und heiter 😊.
StS Kraus bittet Sie sehr zeitnah um eine juristische Einschätzung und einen Verfahrensvorschlag für eine Schließordnung für den Görlitzer Park.
Hintergrund ist die geplante Schließung des Parks am 1.3.26. Konkret:
1.)
SenMVKU hat das Verfahren auf Grund der Weigerung des Bezirks an sich gezogen. Grundlage ist das Schreiben der damaligen Sen Schreiner.
Insofern haben wir jetzt auch die geplante Schließung des Parks übernommen und Grün Berlin beauftragt, diese umzusetzen.
- Wie ist der konkrete Weg, um die Schließzeiten durchzusetzen?
- Was benötigen wir dafür? Eine Schließordnung? Was sollte diese beinhalten?
Können Sie bitte einen Vorschlag machen, damit wir rechtlich sicher sind.
2.)
Der Bezirk – zuständig für den Park – weigert sich, eine Schließordnung zu erlassen und die Schließung umzusetzen.
Grund ist ein entsprechender BVV-Beschluss.
Wie ist hier unser Weg? Müssen wir den Bezirk schriftlich auffordern, sich um die Schließung zu kümmern? Also quasi die gleiche Schleife ziehen wie bezüglich des Zaunbaus?
Wenn ja, können Sie bitte ein entsprechendes Schreiben für StS Kraus vorbereiten?
3.) Müssen wir juristisch noch etwas bezüglich der Schließung beachten?
Ich benötige bitte bis spätestens kommenden Montag 12 Uhr eine Antwort und freue mich von Ihnen zu hören.
Lieber Gruß von Michael Häutemann
Datum: 16.01.2026 14:24
Von: de Cuveland, Irina irina.cuveland@gruen-berlin.de
An: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: Görlitzer Park – Vertragsentwurf Aufgabenerweiterung Probebetrieb März-Okt und Bestreifung Jan/Feb
Sehr geehrter Herr Häutemann,
bezugnehmend auf das Schreiben von StS Kraus vom 08.01.2026 haben wir mit der Erarbeitung des erbetenen Konzepts und der Absicherung der Bereitstellung der Bestreifung bis zum Beginn der Pilotphase ab 01.03.2026 unmittelbar begonnen.
Zur Absicherung der Finanzierungsabwicklung und der Handlungsfähigkeit gegenüber den beauftragten Dienstleistern wurden wir gebeten, einen Entwurf für die Fortsetzung der für die Errichtung der Toranlagen getroffenen Vereinbarung zwischen SenMVKU und GB zu erstellen. Diesen übermitteln wir Ihnen hiermit und bitten um zeitnahe Rückmeldung.
Die in der Vereinbarung benannten Anlagen 3 Finanzplan und 2 Konzept befinden sich derzeit in Erstellung. Zu den haushalterischen Rahmenbedingungen und inhaltlichen Hinweisen stehen wir bereits gesondert im Kontakt. Die Anlage 1 Lageplan ist hier bereits beigefügt.
Beigefügt ist zudem ein ergänzender Begründungsvermerk bzgl. des §6.1, um den wir gebeten wurden.
Gerne stehen wir für Rückfragen und Klärungsbedarfe bei Bedarf auch in einem Abstimmungstermin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Irina de Cuveland
Bereichsleitung Projekte Freiraum Infrastruktur
Grün Berlin GmbH
Datum: 19.01.2026 12:08
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Krafczyk, Dr. Jürgen Juergen.Krafczyk@SenMVKU.berlin.de
Betreff: WG: Görlitzer Park – Vertragsentwurf Aufgabenerweiterung Probebetrieb März-Okt und Bestreifung Jan/Feb
Lieber Herr Krafczyk, ich bitte um juristische Prüfung des Vorschlages von Grün Berlin zur Vereinbarung bezüglich der Aufgabenerweiterung bis spätestens diesen Freitag DS.
Ich hänge Ihnen zur Sicherheit auch die bestehende Vereinbarung zwischen SenMVKU und GB in den Anhang, da darauf Bezug genommen wird.
Besten Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Im Auftrag
mit besten Grüßen von Michael Häutemann
Datum: 19.01.2026 12:10
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Beninde, Matthias Matthias.Beninde@SenMVKU.berlin.de
Betreff: WG: Görlitzer Park – Vertragsentwurf Aufgabenerweiterung Probebetrieb März-Okt und Bestreifung Jan/Feb
Sehr geehrter Herr Beninde,
da Herrn Krafczyk aktuell nicht im Amt ist; bitte ich Sie, mein Anliegen -siehe unten – zu übernehmen.
Bei Fragen; jederzeit und gern.
Im Auftrag
mit besten Grüßen von Michael Häutemann
Datum: 19.01.2026 16:14
Von: Beninde, Matthias Matthias.Beninde@SenMVKU.berlin.de
An: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: WG: Görlitzer Park – Vertragsentwurf Aufgabenerweiterung Probebetrieb März-Okt und Bestreifung Jan/Feb
Liebe Nina,
mdBu Übernahme.
Vielen Dank und viele Grüße
Matthias
Datum: 20.01.2026 17:37
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Beninde, Matthias Matthias.Beninde@SenMVKU.berlin.de
Betreff: Schließung Görlitzer Park
Lieber Herr Beninde,
StSKU benötigt zum genannten Thema bitte dringend eine juristische Einschätzung – siehe email unten an Herrn Krafczyk.
Wir hatten um Antwort bis gestern Mittag gebeten.
Im Auftrag
mit besten Grüßen von Michael Häutemann
Datum: 20.01.2026 21:54
Von: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
An: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: AW: Schließung Görlitzer Park
Lieber Herr Häutemann,
vielen Dank für Ihre Mail. Urlaubsbedingt hat sich die Antwort leider etwas verzögert. Meine Antworten habe ich unten eingefügt.
- Zunächst müssten die Schließzeiten festgelegt werden, wofür eine Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür wäre vorliegend § 6 Abs. 4 Satz 1 GrünanlG: „Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile, die in einem kriminalitätsbelasteten Ort (§ 17a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) liegen, Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.“ […] Gerne können Sie uns Ihren Entwurf einer entsprechenden Verfügung zur Prüfung übermitteln.
- Die Durchsetzung der Schließzeiten ist eine hiervon gesonderte Fragestellung […] Insofern ließe sich eine Zuständigkeit der SenMVKU aufgrund der Weisung und des Selbsteintritts durch unser Haus gut vertreten […] Eine nochmalige Weisung etc. ist also nicht erforderlich.
- Müssen wir juristisch noch etwas bezüglich der Schließung beachten? Weitere Fragestellungen drängen sich mir zumindest nicht auf.
Freundliche Grüße
Nina Dieckmann
Datum: 22.01.2026 11:30
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: AW: Schließung Görlitzer Park
Liebe Frau Dieckmann,
besten Dank für Ihre schnelle Unterstützung. Zur Sicherheit 2 Folgefragen:
Heißt für uns jetzt konkret: SenMVKU erlässt wie beschrieben eine Allgemeinverfügung zur Festlegung der Schließzeiten? Was passiert damit? Wird sie dem Bezirk mitgeteilt, am Görlitzer Park ausgehängt, ….?
Und: da eine nochmalige Weisung ggüber dem Bezirk nicht notwendig ist, müssen wir den Bezirk auch nicht schriftlich über die Schließung und die Schließzeiten in Kenntnis setzen?
Freue mich von Ihnen zu hören.
Gruß von Michael Häutemann
Datum: 22.01.2026 11:42
Von: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
An: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: AW: Schließung Görlitzer Park
Lieber Herr Häutemann,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Zu Ihren Fragen Folgendes:
- Aufgrund der Eintritts durch die SenMVKU […] ist die SenMVKU jetzt auch für die Festlegung der Schließzeiten zuständig. Hierfür muss sie eine Allgemeinverfügung erlassen. […] Veröffentlichung im Amtsblatt und auf der Website der SenMVKU.
- Außerdem sollten die neuen Öffnungszeiten natürlich auch an den Eingängen zum Görlitzer Park ausgehängt werden.
- Der Bezirk sollte in einem Anschreiben ebenfalls über die Öffnungszeiten in Kenntnis gesetzt werden.
Freundliche Grüße
Nina Dieckmann
Datum: 26.01.2026 15:23
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Beninde, Matthias Matthias.Beninde@SenMVKU.berlin.de
Betreff: Görlitzer Park – Vertragsentwurf Aufgabenerweiterung Probebetrieb März-Okt und Bestreifung Jan/Feb
Lieber Herr Beninde,
zum obengenannten Thema benötige ich bitte noch von Ihrem Bereich eine Antwort für StSKU.
Können Sie einschätzen, wann Sie mir die Antwort schicken können? Wir hatten um Empfehlung bis letzten Freitag DS gebeten.
Danke im Voraus.
Gruß von Michael Häutemann
Datum: 03.02.2026 16:08
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: AW: Schließung Görlitzer Park
Hallo Frau Dr. Dieckmann,
anbei der Entwurf für die Allgemeinverfügung. Bitte prüfen und bei Bedarf anpassen.
Ich weiß nicht, welche Abteilung als Kontakt eingetragen wird – z.B. G oder III?. Daher stehen da noch xxx.
Nach Ihrem Feedback geht die Verfügung zu StSKU zur Freigabe.
Der Park soll ab dem 1.3. in der Nacht geschlossen werden. Wann muss die Allgemeinverfügung spätestens im Amtsblatt veröffentlich werden?
Und: sollten wir neue Verbote im Park erlassen – müssen diese dann auch in der Allgemeinverfügung erwähnt werden?
Danke im Voraus.
Beste Grüße von Michael Häutemann
Datum: 06.02.2026 18:15
Von: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
An: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: AW: Görlitzer Park – Vertragsentwurf Aufgabenerweiterung Probebetrieb März-Okt und Bestreifung Jan/Feb
Sehr geehrter Herr Häutemann,
anliegend übersende ich Ihnen den von mir geprüften Vertragsentwurf. Wie Sie sehen, habe ich den Entwurf im Sinne einer Straffung etwas gekürzt und teilweise auch neu sortiert. Außerdem erhält er eine Reihe von Randkommentaren mit der Bitte um Beachtung. Um die Allgemeinverfügung kümmere ich mich in der kommenden Woche. Bei Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Nina Dieckmann
Datum: 07.02.2026 18:19
Von: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
An: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: AW: Schließung Görlitzer Park
Hallo, Herr Häutemann,
in vorgenannter Angelegenheit übersende ich Ihnen anliegend meine Anmerkungen zu der Allgemeinverfügung. Vielleicht käme auch Ihr Bereich als Kontaktpartner in Frage?
Freundliche Grüße
Nina Dieckmann
Datum: 09.02.2026 12:43
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: Entwurf Allgemeinverfügung Schließung Görlitzer Park
Hallo Frau Dr. Dieckmann,
ich habe den Entwurf der Allgemeinverfügung entsprechend Ihrer Vorschläge ergänzt und bitte um Feedback.
Wenn der Entwurf so in Ordnung ist, geht er zu StS Kraus.
Freue mich von Ihnen zu hören.
Gruß von Michael Häutemann
Datum: 14.02.2026 12:31
Von: Häutemann, Michael Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de
An: Dieckmann, Dr. Nina Nina.Dieckmann@SenMVKU.berlin.de
Betreff: Entwurf Allgemeinverfügung Schließung Görlitzer Park
Hallo Frau Dieckmann,
ich muss leider ein wenig drängeln – wann können Sie mir die ergänzte Allgemeinverfügung nach Prüfung zurückschicken? StS Kraus braucht sie dringend.
Danke im Voraus und beste Grüße von Michael Häutemann
Dokumente
Vereinbarung
zum Betrieb der Tor- und Schließanlage in der öffentlichen Grünanlage Görlitzer Park
zwischen
dem Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt,
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
- nachstehend „SenMVKU“ –
und
der Grün Berlin GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Christoph Schmidt,
Mariendorfer Damm 1, 12099 Berlin
- nachstehend „GB“ –
Präambel
Der Görlitzer Park befindet sich im Berliner Bezirk Friedrichshain–Kreuzberg, zentral gelegen im Ortsteil Kreuzberg. Er ist im Westen, Norden und Osten umgeben von Wohnvierteln, im Süden grenzt er an den Lohmühlenkanal. Der Park ist zum großen Teil umfriedet. Die Umfriedung setzt sich aus ca. 2,5 bis 3 Meter hohem Mauerwerk und zwischen Mauerwerkspfeilern eingespannten Zaungittern zusammen und hat insgesamt 18 Eingänge.
Anlässlich des Berliner Sicherheitsgipfel vom 08. September 2023 wurden im Schwerpunktthema „Stärkung der Sicherheit im öffentlichen Raum“ ressortübergreifende Handlungsbedarfe und Maßnahmen u.a. für die Verbesserung der Situation im und um den Görlitzer Park definiert. Als kriminalbelasteter Ort (kbO) erfüllt er für weite Teile der Bevölkerung seinen ursprünglichen Zweck der Erholungsnutzung nicht mehr und die objektive und subjektive Sicherheit der Bevölkerung ist dadurch stark beeinträchtigt.
Im Rahmen des Maßnahmenportfolio der städtebaulichen Kriminalprävention, das auf dem Sicherheitsgipfel abgestimmt wurde, wurde im Zeitraum 2024-2025 die Umfriedung im kriminalpräventiv erforderlichen Umfang als Einzelmaßnahme umgebaut und mit Toren vervollständigt. Dies ermöglicht zukünftig temporäre Schließungen des Görlitzer Parks.
Die derzeitige Situation im Görlitzer Park ist von massiven Verdrängungsprozessen geprägt, bedingt durch die hohe Präsenz von Drogenhandel und -konsum, einhergehend mit einer generellen Zunahme von Angsträumen und mangelnder Pflege. Trotz kontinuierlicher Bemühungen in den letzten Jahren, die Situation im Görlitzer Park und den angrenzenden Quartieren zu verbessern, wird der Park seiner Funktion zur Erholungsnutzung und der Daseinsvorsorge nicht mehr gerecht.
Die Zuständigkeit für die Maßnahmen liegt grundsätzlich beim Bezirk. Nach Ausübung des Eingriffsrechts gemäß § 13a AZG ist die Zuständigkeit jedoch auf die SenMVKU übergegangen.
Auf Grundlage des Schreiben der SenMVKU StS KU vom 08.01.2026 soll GB als erfahrenes landeseigenes Unternehmen nach Fertigstellung der Anlage den Betrieb für die Tor- und Zaunanlage übernehmen. Die Abgrenzung der jeweiligen Aufgabenfelder sowie die Koordination und Kooperation zwischen SenMVKU und GB im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tor- und Zaunanlage der öffentlichen Grünanlage Görlitzer Park ist Gegenstand dieses Vertrages.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Alle mit dem Betrieb der Tor- und Zaunanlage verbundenen Aufgaben sollen durch GB wahrgenommen werden, soweit sie nicht aufgrund ihres hoheitlichen Charakters SenMVKU bzw. dem Flächeneigentümer Land Berlin vorbehalten sind.
(2) Die betroffenen Flächen stehen im Eigentum des Landes Berlin und befinden sich im Fachvermögen des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg. Dieser trägt weiterhin alle den Flächeneigentümer treffenden Kosten wie Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren, Kosten der Schnee- und Eisglättebeseitigung sowie alle übrigen einmaligen oder laufenden Lasten, Abgaben und Gebühren.
(3) SenMVKU überträgt die Aufgabe des Betriebs der in Anlage 1 dargestellten Tor- und Zaunanlage der öffentlichen Grünanlage Görlitzer Park auf GB, die durch GB im Rahmen einer weiteren Vereinbarung der beiden Vertragsparteien im Zeitraum 2024-2025 errichtet wurden und am 19.12.2025 an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg als Flächeneigentümer übergeben wurden.
(4) Die Aufgabenübertragung wird mit diesem Vertrag nach Abnahme der Bauleistung gemäß VOB vereinbart und gilt ab dem 01.01.2026 für den Zeitraum bis zum Ende der Pilotphase der Sicherung und Bewachung mit nächtlichen Schließzeiten am 31.10.2026.
(5) Der Betrieb umfasst folgende Aufgaben:
- Betrieb und Unterhaltung: Betrieb der Tor- und Zaunanlage inkl. Schließsystem
- Infrastrukturelle Leistungen: Sicherheitsdienstleister zur Umsetzung der Schließung und Bestreifung während der nächtlichen Schließung
- Technische Leistungen (soweit vereinbart): Inspektion, Wartung, Prüfung und Instandsetzung von Tor- und Zaunanlage inkl. Schließsystem
- Finanzierungsabwicklungen / Controlling
- Vertragsmanagement mit Dritten (z. B. Dienstleistungsverträge)
§ 2 Zuständigkeiten des Bezirks
Der Bezirk bleibt für alle ordnungsrechtlichen und hoheitlichen Aufgaben zuständig. Dazu zählen insbesondere:
- die Widmung und Einziehung der Anlage gem. § 2 Grünanlagengesetz sowie das Führen des Verzeichnisses der öffentlichen Grünanlage gem. § 3 Grünanlagengesetz,
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 7 Grünanlagengesetz,
- die Anordnung, rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Kosten des Halters aus der Anlage zu entfernen (§ 8 Grünanlagengesetz),
- die Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen gem. § 6 Abs. 5 Grünanlagengesetz unter Einbeziehung Grün Berlins. GB wird, zur Planung möglicher Anpassungsfolgen des Betriebs, vom Bezirk über die erfolgte Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung informiert.
§ 3 Rechte und Pflichten der Parteien
(1) Die GB führt die Maßnahmen gemäß Ziff. 1.5 entsprechend den von ihr aufgestellten und mit der SenMVKU abgestimmten Terminplänen durch, die einvernehmlich laufend fortgeschrieben werden können.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur wechselseitigen Information über bewirtschaftungsrelevante Vorgänge.
(3) Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben. Ein Bewirtschaftungsentgelt wird nicht geleistet.
(4) Der GB ist es gestattet, mit der Maßnahmendurchführung Dritte zu beauftragen. Bei der Beauftragung der Dritten hat die GB dafür Sorge zu tragen, dass die diesbezüglichen Vorgaben des Landes Berlin, insbesondere die vergaberechtlichen Vorgaben, beachtet werden, dass die Beauftragung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und dass die Dritten über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen.
(5) Die GB ist verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Landesmindestlohngesetz mindestens den Mindestlohn nach § 9 Landesmindestlohngesetz in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen. Bedient sich die GB für die Maßnahmendurchführung Dritter, müssen sich diese bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Landesmindestlohngesetz bei der Ausführung der Leistung ebenfalls mindestens den Mindestlohn nach § 9 Landesmindestlohngesetz in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen.
(6) Die GB hat bei der Maßnahmendurchführung die Gesetze, Verordnungen und dazu erlassenen Ausführungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben des Landes Berlin zwingend einzuhalten.
(7) Die GB hat in ihrer Außendarstellung (Printmedien, Bauschilder, Internetauftritte und Veröffentlichungen etc.) die Rolle des Landes Berlin zu dokumentieren.
(8) Bei der Durchführung unterliegt die GB der Fach- und Rechtsaufsicht der SenMVKU.
§ 4 Verkehrssicherungspflicht/Haftung
(1) Die Überwachung der Verkehrssicherheit der Zaun- und Toranlage inkl. Schließsystem gemäß Anlage 1 und die damit einhergehende Verkehrssicherungsaufgabe obliegt GB.
(2) GB stellt SenMVKU von der Haftung für auftretende Schäden an Zaun- und Toranlagen frei, sofern diese im Zusammenhang mit den Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen Grün Berlins schuldhaft verursacht werden. Die GB wird die Tätigkeit beim kommunalen Versicherer anmelden.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Projekts erfolgt mit den hierfür in Kapitel 2707 / Titel 51900 – Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen –, Teilansatz 2. – Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung bzw. Erhaltung bezirklicher Parkanlagen – (bauliche Unterhaltung) sowie Kapitel 2707 / Titel 54010 – Dienstleistungen, Teilansatz für Ausgaben m Zusammenhang mit der Umfriedung des Görlitzer Parks (u.a. Personal und Miete Service-Häuschen) bereitgestellten Mitteln. (Bitte um Entscheidung durch SenMVKU, ob die einzelnen Titel hier präzise aufgeführt werden sollen oder nicht. – de Cuveland, Irina, 16.01.2026)
(2) Die SenMVKU stellt die Mittel in Form von Zuweisungen für die erforderlichen betriebsbezogenen Personalkosten der GB sowie die weiteren Kosten (Anlage 3) zur Verfügung. Für diese Kosten übermittelt die GB zum 1. Dezember jedes Jahres der SenMVKU je eine Aufstellung zu der im jeweiligen Folgejahr zu erwartenden Ansatzprognose. Diese Aufstellung beinhaltet einen aktuellen Finanzplan. Die zweckgebundene Verwendung der Zuweisungen durch die GB erfolgt auf Grundlage des Finanzierungsplanes (Anlage 2).
§ 6 Zahlungsabwicklung
(1) Die gemäß Ziff. 5.2 zugewiesenen Mittel ruft die GB in Schriftform nach den Festlegungen in dieser Vereinbarung und nach den ggf. diese ergänzenden Vorgaben der SenMVKU im dreimonatigen Rhythmus unter Angabe der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtungen für die jeweils folgenden drei Monate ab. Im Rahmen des Mittelabrufs hat eine Darstellung der bereits erhaltenen und verausgabten Mittel des laufenden Jahres sowie der Gesamtkosten gemäß den Kostenpositionen der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die SenMVKU stellt die Mittel der GB spätestens einen Monat nach Zugang des Mittelabrufs zur Verfügung. Die Mittel sind gemäß Mittelabruf zu verwenden.
(3) Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres hat die GB innerhalb von sechs Monaten eine Abrechnung der Mittel gemäß Ziff. 5.2. für das vergangene Haushaltsjahr in Schriftform vorzulegen.
(4) Sofern nach dem 31. Dezember noch ein Mittelbestand vorhanden ist, ist dieser Betrag der SenMVKU anzuzeigen.
(5) Werden in dem Projekt Einnahmen erzielt, sind diese mit den anfallenden Ausgaben zu verrechnen. Die Einnahmen sind in den Mittelabrufen und in den jährlichen Abrechnungen für diese Maßnahmen anzugeben.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Das Nutzungs- und Betriebsverhältnis beginnt am 01.01.2026 und wird zunächst für die Dauer von 10 Monaten bis zum 31.10.2026 vereinbart. Über eine optionale Vertragsverlängerung ist spätestens 2 Monate vor Vertragsende zu entscheiden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(4) In betriebswirtschaftlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die öffentliche Finanzierung nicht gesichert ist, ist GB berechtigt, die Bewirtschaftung der Anlage ganz oder teilweise an SenMVKU zurückzugeben.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist nicht abdingbar. Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung der jeweiligen Regelung am nächsten kommen oder der geänderten Gesetzeslage entsprechen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
(3) Die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und das Berliner Datenschutzgesetz werden eingehalten.
(4) Ansprechpersonen für die Durchführung der Vereinbarung sind auf Seiten
- der SenMVKU: Hr. Häutemann, michael.häutemann@senmvku.berlin.de
- der GB: Irina de Cuveland, irina.cuveland@gruen-berlin.de
Berlin, den Berlin, den
Senatsverwaltung für Mobilität, Grün Berlin GmbH
Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Geschäftsführung
Abteilung III–
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan mit Bezeichnung der Toranlagen
Anlage 2: Konzept für Sicherung und Bewachung der nächtlichen Schließung
Anlage 3: Finanzierungsplan
Allgemeinverfügung über die Schließzeiten des Görlitzer Parks in 10997 Friedrichshain-Kreuzberg
Bekanntmachung vom XXX Februar 2026
XXXX
Telefon: XXX
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung XXX
erlässt gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 GrünanlG, folgende Allgemeinverfügung:
I.
Für die gewidmete öffentliche Parkanlage Görlitzer Park in 10997 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg gelten ab dem 1.3.2026 Schließzeiten. Der Park wird im Winter in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr am nächsten Morgen geschlossen – und im Sommer von 23 Uhr bis 6 Uhr. Die Sommerzeit beginnt am Donnerstag, 14.5., Christi Himmelfahrt.
II.
Die Entscheidung zu I. wird für sofort vollziehbar erklärt.
III.
Diese Allgemeinverfügung gilt an dem Tag als bekannt gegeben, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt. Die Einsichtnahme in die für dieses Verfahren maßgeblichen Unterlagen kann bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach vorheriger telefonischer Absprache bei nachstehend genannter Dienststelle erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch statthaft. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung xxx, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin, einzulegen.
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
Elektronische Zugangsöffnung gemäß § 3a Absatz 1 VwVfG: post@senmvku.berlin.de
barrierefreier Zugang
Verkehrsanbindung: U2 Märkisches Museum; U8 Jannowitzbrücke, Heinrich-Heine-Straße; S3, S5, S7, S9 Jannowitzbrücke; Buslinien 147, 165, 265 U-Bhf. Märkisches Museum
Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin
Berliner Sparkasse DE25 1005 0000 0990 007600
Postbank Berlin DE47 1001 0010 0000 058100
Bundesbank, Filiale Berlin DE53 1000 0000 0010 001520
Vertrag
zum Betrieb der Tor- und Schließanlage des Görlitzer Parks
zwischen
dem Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt,
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
- nachstehend „SenMVKU“ –
und
der Grün Berlin GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Christoph Schmidt,
Mariendorfer Damm 1, 12099 Berlin
- nachstehend „GB“ –
Präambel
Der Görlitzer Park befindet sich im Berliner Bezirk Friedrichshain–Kreuzberg, zentral gelegen im Ortsteil Kreuzberg. Als kriminalitätsbelasteter Ort erfüllt er für weite Teile der Bevölkerung seinen ursprünglichen Zweck der Erholungsnutzung jedoch seit vielen Jahren nicht mehr. Anlässlich des Berliner Sicherheitsgipfels vom 8. September 2023 wurden daher im Schwerpunktthema „Stärkung der Sicherheit im öffentlichen Raum“ Handlungsbedarfe und Maßnahmen auch für die Verbesserung der Situation im und um den Görlitzer Park definiert. Eine dieser Maßnahmen ist die temporäre Schließung des Görlitzer Parks, insbesondere zur Nachtzeit, um Straftaten wie den Handel mit Betäubungsmitteln oder Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte einzudämmen. Die Zuständigkeit für die Maßnahme lag ursprünglich beim Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (vgl. § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz). Nach Ausübung des Eingriffsrechts gemäß § 13a AZG im Jahr 2024 ging die Zuständigkeit jedoch auf die SenMVKU über.
Für die Schließung waren zunächst die schon bestehende Umfriedung des Görlitzer Parks zu vervollständigen und eine Toranlage einschl. Schließsystem zu errichten, welches die GB gemäß der mit der SenMVKU abgeschlossenen Vereinbarung zum Umbau der Umfriedung des Görlitzer Parks vom 25. März/5. Dezember 2024 übernahm. Am 19. Dezember 2025 übergab die GB die Anlagen an den Bezirk.
Dieser Vertrag dient der Übertragung der mit dem Betrieb der Toranlage und der Umfriedungs- bzw. Zaunanlage verbundenen Aufgaben durch die GB. Er berührt nicht die übrigen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Landes Berlin, insbesondere des Bezirks, einschließlich der Kostentragungspflichten (z. B. Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren, Kosten für Schnee- und Eisglättebeseitigung).
Aufgabenübertragung
Die GB übernimmt die folgenden mit dem Betrieb der in der Anlage 1 abgebildeten Tor- und Zaunanlage sowie der Umsetzung der Schließung verbundenen Aufgaben:
- Umsetzung der Schließung, dies umfasst:
- die Öffnung und Schließung des Parks gemäß den jeweils verfügten Schließzeiten (siehe hierzu die SenMVKU hierzu erlassene Allgemeinverfügung vom xx. Februar 2026, Anlage 2),
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Anlage 2″: „Wenn die Verfügung erst nach Vertragsschluss ergeht, wäre die Allgemeinverfügung zu ergänzen.“)
- eine angemessene und sensible Räumung des Parks, soweit dies für die Durchsetzung der Schließung jeweils erforderlich ist.
- Betrieb und Unterhaltung der Tor- und Zaunanlage einschl. Schließsystem.
- infrastrukturelle Leistungen: Sicherheitsdienstleister zur Umsetzung der Schließung und Bestreifung während der Schließzeiten,
- technische Leistungen (soweit vereinbart): Inspektion, Wartung, Prüfung und Instandsetzung von Tor- und Zaunanlage inkl. Schließsystem,
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 04.02.2026, zu „(soweit vereinbart)“: „Wieso ‚soweit vereinbart‘ – das ist hier doch der Vertrag bzw. wo soll das sonst vereinbart sein?“)
- Finanzierungsabwicklung, Controlling,
- Vertragsmanagement mit Dritten (z. B. Dienstleistungsverträge).
Die Wahrnehmung der Aufgaben beinhaltet keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse (z. B. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 7 Grünanlagengesetz). Diese bleiben dem Land Berlin vorbehalten.
Aufgabenwahrnehmung
- Die GB führt die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Maßnahmen gemäß den von ihr aufgestellten und mit der SenMVKU abgestimmten Terminplänen durch, die einvernehmlich laufend fortgeschrieben werden können.
- Die GB beachtet die geltenden Vorschriften einschließlich der Bestimmungen des Datenschutzes, vom Land Berlin dazu erlassene Ausführungs-/Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben und unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
- Die GB hat ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 3 Landesmindestlohngesetz (LMiLoG Bln) wenigstens den Mindestlohn nach § 9 Abs. 1 LMiLoG Bln zu zahlen. Dieser beträgt aktuell 9,84 Euro brutto je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2027 15,58 Euro je Zeitstunde (§ 1 Dritte Berliner Mindestlohnverordnung).
- Die GB darf mit der Maßnahmendurchführung unter Beachtung der Vorgaben des Vergaberechts Dritte beauftragen, sofern diese über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Bei der Beauftragung Dritter stellt die GB sicher, dass auch die Dritten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Mindestlohn gemäß Ziff. 3 zahlen.
§ 3 Verkehrssicherungspflicht, Haftungsfreistellung
- Der GB obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Tor- und Zaunanlage einschließlich des Schließsystems.
- Wird das Land Berlin von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen, der infolge der Benutzung der Tor- und Zaunanlage einschließlich des Schließsystems in Anspruch genommen ist, so stellt die GB das Land Berlin von gesetzlichen Ansprüchen frei und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Die GB wird die Tätigkeit beim kommunalen Versicherer anmelden.
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Die GB wird die Tätigkeit beim kommunalen Versicherer anmelden.“: „Versicherungsfragen sollte der Fachbereich besser beantworten können.“)
§ 4 Finanzierung, Mittelabruf und -verwendung, Abrechnung
- Die Finanzierung des Projekts erfolgt mit den hierfür in Kapitel 2707/Titel 51900 – Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen –, Teilansatz 2. – Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung bzw. Erhaltung bezirklicher Parkanlagen – (bauliche Unterhaltung) sowie Kapitel 2707/Titel 54010 – Dienstleistungen, Teilansatz für Ausgaben m Zusammenhang mit der Umfriedung des Görlitzer Parks (u. a. Personal und Miete Service-Häuschen) bereitgestellten Mitteln.
(Kommentar de Cuveland, Irina, 16.01.2026, zum gesamten Satz: „Bitte um Entscheidung durch SenMVKU, ob die einzelnen Titel hier präzise aufgeführt werden sollen oder nicht.“)
Die GB erhält kein Bewirtschaftungsentgelt.
- Die GB übermittelt der SenMVKU jährlich zum 1. Dezember eine Aufstellung der im jeweiligen Folgejahr zu erwartenden Ansatzprognose. Diese Aufstellung beinhaltet einen jeweils aktuellen Finanzplan.
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „jährlich zum 1. Dezember“: „Für 2026 würde das nicht passen. Im Übrigen wird der Vertrag zumindest bis auf Weiteres nur bis Ende Oktober 2026 abgeschlossen.“)
Auf der Grundlage dieser Angaben stellt die SenMVKU die Mittel in Form von Zuweisungen für die erforderlichen betriebsbezogenen Personalkosten der GB sowie die weiteren Kosten (Anlage 3) zur Verfügung.
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Anlage 3″: „Ist hiermit wirklich das ‚Konzept für Sicherung und Bewachung der nächtlichen Schließung‘ gemeint?“)
- Die gemäß Ziff. 2 zugewiesenen Mittel ruft die GB in Schriftform im dreimonatigen Rhythmus unter Angabe der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtungen für die jeweils folgenden drei Monate ab. Für den Mittelabruf fügt die GB jeweils eine Übersicht der bereits erhaltenen und verausgabten Mittel des laufenden Jahres sowie der Gesamtkosten gemäß den Kostenpositionen der Anlage 1 bei. Sollte die GB im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags Einnahmen erzielen (die Erhebung eines Nutzungsentgelts wäre unzulässig), sind diese ebenfalls anzugeben und mit den anfallenden Ausgaben zu verrechnen.
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Schriftform“: „Schriftform würde Papier mit Unterschrift oder E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur erfordern, also einfache E-Mails ausschließen. Ist das so gewollt?“)
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Anlage 1″: „Anlage 1? Diese enthält einen Plan der Zaun- und Toranlage (s. o. § 1 Ziff. 1).“)
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Einnahmen erzielen“: „Kommt eine Einnahmenerzielung überhaupt in Betracht? Wenn ja, in welcher Weise bzw. sollte das dann nicht mit Berlin abgestimmt werden?“)
Die SenMVKU stellt die Mittel spätestens einen Monat nach Zugang des Mittelabrufs zur Verfügung.
Die Mittel sind zweckgebunden auf Grundlage des Finanzierungsplanes (Anlage 4) und gemäß dem Mittelabruf zu verwenden.
- Die GB legt der SenMVKU bis zum 30. Juni jedes Jahres für das vergangene Haushaltsjahr eine Abrechnung unter Angabe der gemäß Ziff. 3 abgerufenen Mittel, sonstiger etwaiger Einnahmen, der Ausgaben und der gegebenenfalls noch vorhandenen Mittelbestände in Schriftform vor.
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „noch vorhandenen Mittelbestände“: „Was soll mit diesen Mittelbeständen geschehen? Rückzahlung an Berlin?“)
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Schriftform“: „S. o.“)
§ 5 Sonstiges
- Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig über bewirtschaftungsrelevante Vorgänge.
- Die GB dokumentiert in ihrer Außendarstellung (Printmedien, Bauschilder, Internetauftritte, Veröffentlichungen etc.) die Rolle des Landes Berlin.
- Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Vertrag keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthält, und bei Informationszugangsbegehren daher ohne Bedenken zugänglich gemacht werden kann.
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zur gesamten Ziff. 3: „Bitte prüfen, ob das so stimmt. Jedenfalls würde das den Aufwand bei Informationszugangsgesuchen (z. B. nach IFG) erleichtern.“)
- Die GB unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht der SenMVKU.
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag beginnt am 01.01.2026 wird mit Unterzeichnung wirksam und läuft zunächst bis zum 31. Oktober 2026. Er kann verlängert werden, worüber die Vertragsparteien nach Möglichkeit bis zum 31. August 2026 entscheiden.
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „beginnt am 01.01.2026″: „Das wäre rückwirkend. Das wäre natürlich möglich, aber macht die GB auch schon seit dem 01.01. etwas?“)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
In betriebswirtschaftlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die öffentliche Finanzierung nicht gesichert ist, ist die GB berechtigt, die übernommenen Aufgaben ganz oder teilweise an SenMVKU zurückzugeben.
§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist nicht abdingbar. Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung der jeweiligen Regelung am nächsten kommen oder der geänderten Gesetzeslage entsprechen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Ansprechpersonen für die Durchführung des Vertrags sind auf Seiten
- der SenMVKU: Michael Häutemann (michael.häutemann@senmvku.berlin.de)
- der GB: Irina de Cuveland (irina.cuveland@gruen-berlin.de)
Berlin, den Berlin, den
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Grün Berlin GmbH
Vorname Name (Funktion) Vorname Name (Funktion)
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan mit Bezeichnung der Toranlagen
Anlage 2: Allgemeinverfügung über die Schließzeiten vom xxxx
Anlage 3: Konzept für Sicherung und Bewachung der nächtlichen Schließung
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 06.02.2026, zu „Konzept für Sicherung und Bewachung der nächtlichen Schließung“: „Siehe oben meinen Randkommentar zu § 4 Ziff. 2.“)
Anlage 4: Finanzierungsplan
PS Folgende Klausel war noch in dem mir übermittelten Vertragsentwurf enthalten, die ich jedoch nicht verstehe: „Die Aufgabenübertragung wird mit diesem Vertrag nach Abnahme der Bauleistung gemäß VOB vereinbart und gilt ab dem 01.01.2026 für den Zeitraum bis zum Ende der Pilotphase der Sicherung und Bewachung mit nächtlichen Schließzeiten am 31.10.2026.“
(Kommentar Dieckmann, Dr. Nina, 04.02.2026, zu „nach Abnahme der Bauleistung“: „Nach Abnahme der Bauleistung?: Ich dachte, die Bauleistung wurde am 19. Dezember 2025 schon übergeben. Die Klausel kann m. E. gestrichen werden, da die Vertragsdauer schon geregelt ist.“)
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
Allgemeinverfügung zur Festlegung vonüber die ÖffnungsSchließzeiten
für dendes Görlitzer Parks in 10997 BerlinFriedrichshain-Kreuzberg
Bekanntmachung vom XXX Februar 2026
XXXX
Telefon:XXX
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung XXX, erlässt gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG), vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung:
I.
Für die gewidmete öffentliche ParkGrün- und Erholungsanlage Görlitzer Park in 10997 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg gelten ab dem 1. März3. 2026 (Kommentar Dieckmann, Dr. Nina: Hierfür müsste die Allgemeinverfügung spätestens in dem Amtsblatt vom 27. Februar 2026 veröffentlicht werden.) die folgenden ÖffnungsSchließzeiten:.
xxxxx bis 13. Mai: 6 bis 22 Uhr,
- Mai bis xxxxx: 6 bis 23 Uhr.
Der Park wird im Winter in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr am nächsten Morgen geschlossen – und im Sommer von 23 Uhr bis 6 Uhr. Die Sommerzeit beginnt am Donnerstag, 14.5., Christi Himmelfahrt.
Begründung: xxxxx (hier wären die Zuständigkeit der SenMVKU sowie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 S. 1 GrünanlG und die Ermessensgründe für die Öffnungs- bzw. Schließzeiten darzulegen).
II.
Die Entscheidung zu I. wird für sofort vollziehbar erklärt.
Begründung: xxxxx (hier wären besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Öffnungs- bzw. Schließzeiten sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts umgesetzt werden). (Kommentar Dieckmann, Dr. Nina: Siehe den Kommentar unten zu III.) (Kommentar Dieckmann, Dr. Nina: Siehe den Kommentar unten zu III.)
III.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin an dem Tag als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung [VwVfGBln] in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]), der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt. Die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und seine Begründungdie für dieses Verfahren maßgeblichen Unterlagen kann bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach vorheriger telefonischer Absprache bei nachstehend genannter Dienststelle erfolgen. (Kommentar Dieckmann, Dr. Nina: Es wird auf alle Fälle empfohlen, auch die Begründung öffentlich bekanntzugeben. Anderenfalls dürfte die SenMVKU eine Vielzahl von Einsichtnahme-Ersuchen erhalten – gäbe es hierfür personelle Ressourcen? Fraglich wäre dann auch, ob der telefonische Weg der richtige wäre. Begründet werden müssten sowohl I. als auch II. (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG, § 80 Abs. 3 VwGO).)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist die Klageder Widerspruch statthaft. ErSie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, einzureichender Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung xxx, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin, einzulegen.
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
Elektronische Zugangsöffnung gemäß § 3a Absatz 1 VwVfG: post@senmvku.berlin.de
barrierefreier Zugang
Verkehrsanbindung: U2 Märkisches Museum; U8 Jannowitzbrücke, Heinrich-Heine-Straße; S3, S5, S7, S9 Jannowitzbrücke; Buslinien 147, 165, 265 U-Bhf. Märkisches Museum
Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin
Berliner Sparkasse DE25 1005 0000 0990 007600
Postbank Berlin DE47 1001 0010 0000 058100
Bundesbank, Filiale Berlin DE53 1000 0000 0010 001520
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Der Staatssekretär
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
Tel. +49 30 9025-1009
Andreas.Kraus@SenMVKU.Berlin.de
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
Grün Berlin GmbH
Herrn Dipl. Ing. Christoph Schmidt
Ullsteinhaus
Mariendorfer Damm 1
12099 Berlin
Berlin, 8. Januar 2025 [gemeint 2026]
Schließung und Bewachung Görlitzer Park
Sehr geehrter Herr Schmidt,
mit dem im Amtsblatt am 20.07.2024 veröffentlichten Zweiten Gesetz zur Änderung des Grünanlagengesetzes hat die Berliner Landesregierung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um eine nächtliche Schließung des Görlitzer Parks zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 05.03.2024 und 28.03.2024 hat die damalige Senatorin Schreiner die Angelegenheit im Wege des Eingriffsrechts vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg für die hiesige Senatsverwaltung an sich gezogen.
Zur Umsetzung der noch festzusetzenden Schließzeiten (Winter 22:00 – 06:00 Uhr / Sommer 23:00 – 06:00 Uhr) ist insbesondere der Betrieb sowie die nächtliche Schließung der Zugänge der neu errichteten Umfriedung erforderlich. Hierzu zählen insbesondere:
- die Sicherung und Bewachung der errichteten Zaunanlage,
- die Organisation der Öffnung und Schließung des Parks,
- sowie eine den Umständen angemessene und sensible Räumung des Parks im Zusammenhang mit der nächtlichen Schließung.
Der Beginn der Schließungen ist im Rahmen einer zeitlich beschränkten und wissenschaftlich begleiteten Pilotphase für die Zeit ab dem 1. März 2026 vorgesehen. Zur Vermeidung von weiteren Zerstörungen der Zaunanlage sowie zur Abwendung von Vandalismus und zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ist es außerdem dringend notwendig, eine zeitlich lückenlose Bewachung sicherzustellen. Das beinhaltet eine Bewachung der Zaunanlage ohne Schließung für den Zeitraum zwischen Fertigstellung der Baustelle und Beginn der Schließphase.
Ich beauftrage Sie hiermit, ein entsprechendes Konzept, eine Leistungsbeschreibung sowie einen Zeitplan vorzulegen und anschließend die genannten Maßnahmen nach entsprechender Freigabe durch meine Verwaltung umzusetzen. Die Beauftragung und Umsetzung gelten zunächst für einen Zeitraum bis zum 31.10.2026. Für die hierfür erforderlichen vertraglichen und organisatorischen Abstimmungen wenden Sie sich bitte an den Leiter der Geschäftsstelle, Herrn Häutemann (Michael.Haeutemann@SenMVKU.berlin.de, Tel. 030 9025 1034), bzw. stellvertretend an Frau Prof. Dr. Hennecke, Leitung der Abteilung III meines Hauses (Stefanie.Hennecke@senmvku.berlin.de, Tel. 030 9025 1369).
Das Vorhaben genießt hohe Priorität. Ich wäre Ihnen daher für eine unverzügliche Umsetzung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Kraus
passiert am 04.09.2026


