Mit Dosen durch die „Ausgangssperre“

SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Berlin

§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) […] Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.

(3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere

  1. (…)

  2. die Ausübung (…) ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten (…) auch an wechselnden Einsatzstellen,

5.cleaned-3.JPG 4.cleaned-2.JPG 1.cleaned-1.JPG 0.cleaned-0.JPG